Das alleinige Halten einer Domain muss keine Zeichenbenutzung darstellen
Die herrschende Meinung | 17. September 2007 — Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung…
Die Deutsche Telekom hat beim BGH einen Teilerfolg für die Verteidigung ihres Kennzeichens „Telekom“ gegen die Zeichen “Euro Telekom Deutschland GmbH”, “Euro-Telekom” und “EURO-Telekom“ errungen.
1. Zunächst urteilte der BGH in der Entscheidung vom 19.07.2007 zur Frage, dass die damit in Zusammenhang stehenden Domainregistrierungen der Beklagten allein keine verbotene Kennzeichenbenutzung darstellen:
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Ein solcher Anspruch ist nur dann begründet, wenn der Domaininhaber dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung - auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets erfolgt - zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens “Telekom” darstellt. Dies aber könne nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.
2. Bezüglich der von der Telekom geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich des als Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteils “Telekom” und den Bezeichnungen der Beklagten: “Euro Telekom Deutschland GmbH”, “Euro-Telekom” und “EURO-Telekom“ traf der BGH folgende Kernaussagen zugunsten der Deutsche Telekom AG:
Für den Bestandteil “Telekom” ihrer Firmenbezeichnung könne die Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen. Zu der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG für einen Unterlassungsanspruch der Telekom notwendigen Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteil “Telekom” argumentierte der BGH wie folgt: Auch bei einem Zeichen, bei dem es sich um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt gelte der Erfahrungssatz, dass einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis besitzt, wenn der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens (hier: „Euro“) begegnet.
Hierzu führte der BGH wie folgt aus:
„… (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen übereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, ist eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Bestandteil besteht (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus). Der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehme…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. September 2007 auf http://www.markenrecht-blog.de.
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