Verwechslungsgefahr bei Marken aus der Sicht der EU-Rechtsprechung
am 28.11.2005 von Rechtblog
Zwischen der Wort-Bildmarke „Julián Murúa Entrena“, welche den Familiennamen des Anmelders umfasst, und der älteren Wortmarke „MURÚA“, beide für Weine, besteht Verwechslungsgefahr.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen .
Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine zusammengesetzte Marke nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden kann, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind
Nach ständiger Rechtsprechung impliziert die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
Im vorliegenden Fall sind die mit den Marken gekennzeichneten Waren unstreitig identisch und die Marken einander ähnlich. Daraus lässt sich auf das Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den Marken schließen, da der spanische Durchschnittsverbraucher, der mit einer durch die Anmeldemarke gekennzeichneten Ware konfrontiert wird, dieser den gleichen betrieblichen Ursprung wie einer mit der älteren Marke versehenen Ware zuordnen wird. Im Übrigen hat der den beiden Zeichen gemeinsame Familienname „Murúa“ unstreitig denselben Ursprung, da er vom Vater des Kl. stammt, der die in Spanien eingetragene ältere Marke der Streithelferin übertragen hat. Die Gefahr, dass der spanische Verbraucher den Waren des Kl. und denen der Inhaberin der älteren Marke denselben betrieblichen Ursprung zuschreiben wird, wird durch diesen Umstand erhöht. Aus dem gleichen Grund erscheint es auch, wie das Amt geltend macht, ohne weiteres möglich, dass das Publikum annehmen wird, der Vorname und der Familiennamen „Entrena“ in der Anmeldemarke seien ein Zusatz, mit dem ein bestimmtes Weinsortiment des Unternehmens, das Inhaber der älteren Marke ist, oder zumindest eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens gekennzeichnet werden solle.
Quelle:
Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 13. 7. 2005 - Rechtssache T-40/03 (Julián Murúa Entrena, ./. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM))
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