Kirchliches Hausverbot
Rechtslupe | 27. April 2010 — Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf k…
Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestützte Hausverbot unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte. Dies hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen eines Eilverfahrens mit Beschluss vom 20. April 2010 – 13 ME 37/10 – entschieden und damit einen vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. Februar 2010 – 6 B 342/09 – bestätigt.
Die Antragstellerin hat aus Sicht der Kirchengemeinde Gottesdienste nicht zu deren eigentlichen Zweck aufgesucht, sondern um persönlichen Kontakt zu einem bestimmten Pfarrer herzustellen, der sich – wie auch andere Gottesdienstteilnehmer – dadurch und durch bestimmte ungebührliche Verhaltensweisen belästigt sah. Die Kirchengemeinde hat unter Zugrundelegung des katholischen Kirchenrechts – des Codex Iuris Canonici – gegenüber der Antragstellerin ein Hausverbot ausgesprochen, nachdem Verständigungsversuche gescheitert waren.
Nach Auffassung des Senats ist die Kirche dabei nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes (vgl. Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung) ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Wird im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine Maßnahme wie das vorliegend angegriffene Hausverbot ergriffen, liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich …
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. April 2010 auf http://www.examensrelevant.de.
Rechtslupe | 27. April 2010 — Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf k…
Rechtslupe | 8. Januar 2009 — Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Zweiten S…
Strafprozesse und andere Ungereimtheiten | 24. April 2010 — Ein Kirchenmann als Opfer und nicht als Täter: In diesen Tagen in den Augen der Öffentlichkeit sicher die große Ausnahme. Dass d…
Handakte WebLAWg | 2. April 2005 — Der Codex Iuris Canonici, das wichtigste Gesetz der katholischen Kirche, ist in deutscher und lateinischer Sprache unter http:/…
ipweblog.de | 15. September 2008 — BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; §§ 14, 39 Genießt die Gestaltung ei…
Blickpunkt Recht & Steuern | 24. November 2005 — Die Kirchensteuerpflicht kann auch durch einen Glaubensübertritt (Konversion) ausgelöst werden. Der Bundesfinanzhof hatte nun A…
beck-blog | 11. Januar 2009 — Auf die Dienstverhältnisse der Geistlichen findet das staatliche Arbeitsrecht keine Anwendung. Diese Personen werden - anders a…
Rechtslupe | 20. Mai 2011 — Für die Klage eines Rabbiners gegen seine Kündigung durch die jüdische Gemeinde ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten …
Rechtslupe | 19. Januar 2011 — Auch eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts kann der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass Ordnung und Verwaltu…
Dies und das ... | 27. Mai 2010 — Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt. Für manchen Wohnungseigentümer hat diese…
Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestützte Hausverbot unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte.
Deutschsprachiges Fallrecht (DFR). Gerichtsentscheidungen im juristischen Studium