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Verwaltungsgericht Münster lässt Sperrvermerk auf polnischem EU-Führerschein zu

am 09.08.2006 von strafblog

Wie rp-online berichtet, hat das Verwaltungsgericht Münster in einem nicht rechtskräftigen Eilbeschluss entschieden, dass eine in Westerkappeln lebende Deutsche ihren polnischen Führerschein bei der Kreisbehörde Steinfurt vorlegen muss, damit die Beamten einen Sperrvermerk darauf anbringen können. Der Frau war in Deutschland schon fünfmal die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden. Gutachter hatten ihr wiederholt eine erhebliche Alkoholanfälligkeit bescheinigt. Obwohl das Kraftfahrtbundesamt auch die polnischen Behörden über den Sachverhalt unterrichtet hatten, wurde der Frau nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist von der Stadt Stettin eine polnische Fahrerlaubnis erteilt. Da diese nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich auch in Deutschland gültig ist, hat das Straßenverkehrsamt die Frau aufgefordert, den Führerschein vorzulegen, um darin einen Sperrvermerk für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland einzutragen.

Das Verwaltungsgericht hat dies trotz der EuGH-Rechtsprechung für zulässig erachtet, weil die Frau sich in Anbetracht der konkreten Situation rechtsmissbräuchlich verhalte.

Anmerkung: Es darf bezweifelt werden, ob die Rechtsprechung des VG Münster einer Überprüfung durch die Obergerichte oder den EuGH standhält. Verschiedentlich haben Verwaltungsgerichte schon versucht, mit ihrer Rechtsprechung die Entscheidungen des EuGH zu unterlaufen oder zum Nachteil der Besitzer einer EU-Fahrerlaubnis zu interpretieren. Bislang sind sie letztlich gescheitert. Eine wirkliche Rechtssicherheit gibt es aber bislang nicht. Der EU-Führerschein bleibt ein spannendes Thema.

Autor: RA Oliver Maier

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