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Verwaltungsgericht Leipzig zur Vergnügungssteuer — und warum man an dem Urteil zweifeln darf

am 20.02.2008 von Juristisches bei unfehlbar.net

Vor wenigen Tagen hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig bestätigt und damit zwei Musterklagen von Spielautomatenbetreibern abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Steuer nur anhand des der Spieleinsätze ohne Berücksichtigung der Spielgewinne bemessen werde.
Das Verwaltungsgericht erachtet es also für rechtmäßig, dass ein Automatenbetreiber selbst dann Steuern auf einen Spielautomaten abführen muss, wenn er mit diesem Automaten Verlust gemacht hat. Ob das so richtig ist, daran kann man mit guten Gründen zweifeln.
Aber der Reihe nach.
Worum geht es bei der Vergnügungssteuer? Mit Steuern bestreiten Staat und Kommunen ihren Haushalt. Steuern haben zuallererst den schnöden Zweck, den öffentlichen Ausgaben korrespondierende Einnahmen entgegenzustellen. Von den Gebühren unterscheidet sie, dass die Steuern dabei nicht zweckgebunden sind. Während eine Verwaltungsgebühr spezifisch für eine bestimmte hoheitliche Gegenleistung zu erbringen ist, fließen Steuern in den allgemeinen öffentlichen Haushalt ein.
Welche Tatbestände darf der Staat nun besteuern? Ist er völlig frei in seinem Ermessen? Oder muss er sich bei seiner Entscheidung über die Besteuerung seiner Bürger von bestimmten Richtlinien leiten lassen?
Die Antwort liefert das Grundgesetz. Nach Art. 3 I GG dürfen Steuern schonmal nicht willkürlich erhoben werden. Das bedeutet, dass es zumindest einen plausiblen Grund dafür geben muss, weshalb die öffentliche Hand ein bestimmtes Verhalten mit Steuern belastet während sie ein anderes Verhalten unbesteuert lässt. Eine zweite Grenze liefert Art. 12 I GG. Danach darf eine Besteuerung nicht dazu führen, dass bestimmte Berufe “erdrosselt” werden. Der Steuergesetzgeber hat die Steuerlast stets so milde zu halten, dass die betroffenen Berufszweige weiter existieren können. Eine dritte Grenze …

Vorher bei Juristisches bei unfehlbar.net

» Schöffen sind überflüssig

» Geltung der Scharia

» Gegen Anhäufen von Datenbergen

» Rotationsprinzip beim BVerfG-Präsidenten?

» Juristische Ausbildungsliteratur


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