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Verwaltungsgericht Köln : Tastendruckmodell zur Weiterleitung auf 0900er-Nummer bei Telefonwerbung verstößt gegen TKG und UWG – Verwaltungsgericht Köln bestätigt Verbraucherschutz

am 18.04.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

VG Köln, Beschluss vom 16.04.2008 - Az. 11 L 307/08 (Veröffentlichung in MIR folgt)
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem den Beteiligten am 18.04.2008 bekannt gegebenen Beschluss vom 16.04.2008
eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das Tastendruckmodell bei Telefonwerbung.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern
bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres
zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst
unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.
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Bei der Bundesnetzagentur gingen zahlreiche Beschwerden ein, weil sich die Betroffenen durch ungewollte Werbung
belästigt fühlten. Außerdem funktioniert diese Weiterleitung selbst dann, wenn der Telefonanschluss an
sich für 0900-Nummern gesperrt ist. Das führte dazu, dass auch Familienangehörige, die die Kostenbelastung
nicht recht einschätzen konnten, die Anrufe entgegennahmen und durch Tastendruck die Verbindung zu dem
kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellten. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb am
22. Februar 2008 die ungewollten Werbeanrufe und die Weiterleitung zu 0900-Nummern per Tastendruck.
Sie geht davon aus, dass die Weiterleitung zu Mehrwertdiensten nur bei Auskunftsdiensten zulässig ist.
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Das Unternehmen hat gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erhoben und wollte
mit einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das Verbot vorläufig nicht wirksam wird.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Weiterleitung per …

Oberverwaltungsgericht NRW : Verstöße gegen UWG und TKG: Verbot des Tastendruckmodells bei Telefonwerbung bestätigt.

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Tastendruckmodell bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verboten

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“Tastendruckmodell” bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verboten

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“Tastendruck-­Modell” bei Telefonwerbung verboten

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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