Verwaltungsgericht Düsseldorf: Benutzung von „Partybikes“ und „Bierbikes“ bedarf der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis

Mit soeben verkündeten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf abgewiesen, in der den Klägern die Benutzung sogenannter Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war. Nach Auffassung der Stadt fehle den Klägern die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

Das Gericht hat diese Entscheidung bestätigt: Die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Party- oder Bierbikes stehe nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern im ges…

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Themen: Zulassung , Schwerpunkt , Westfalen
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 6. Oktober 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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