Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen rechtmäßig
werden in unserer heutigen Gesellschaft mittlerweile
von vielen als Hilfsmittel zur Flucht vor alltäglichen Problemen konsumiert. Der Drogengenuss wird von den meisten dabei als
vollkommen normal angesehen. Doch oftmals handelt es sich nicht um “harmloses” Marihuana, besonders, wenn auf sogenannte
Drogenersatzmittel zurückgegriffen wird, kann dies tragisch enden. So auch im zugrundeliegenden Fall, bei dem eine 20-Jährige an
einer Überdosis GBL starb.
durch Unterlassen
Das Landgericht Trier fand heraus, dass der Beklagte Gamma-Butyrolacton, kurz GBL, als Ersatzdroge zu sich nahm. Er hatte gute
Kenntnisse in Bezug auf die Wirkung und die Dosierung dieses Lösungsmittels. Opfer dieses Drogenersatzes wurde eine 20jährige
Studentin, die mit dem Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg ein intimes Verhältnis pflegte. Der Angeklagte hat sich
schließlich dennoch mit einer Anderen verlobt. Ungefähr eine Woche bevor sich die Tat ereignete, besuchte der Angeklagte das Opfer in
dessen Zimmer, wo er sich auch mehrere Tage aufhielt. Am Tatabend beendete der Angeklagte die Beziehung mit der 20-Jährigen,
woraufhin diese mit tiefer Verletzung und Verzweiflung reagierte, da der Angeklagte ihre große Liebe war. Aus dieser Verzweiflung
heraus, griff sie nach der Flasche, die mit GBL gefüllt war und die der Angeklagte zuvor auf den Tisch gestellt hatte. Die Studentin
kam vor diesem Abend nie selbst mit der Ersatzdroge in Berührung, der Beklagte hatte lediglich früher einmal erwähnt, dass sie
gefährlich sei. Die Studentin schluckte ungefähr 15 bis 25 ml des Lösungsmittels. Ab einem von 7 ml geht man generell von einer tödlichen Dosis aus. Als das Opfer die Flüssigkeit
zu sich nahm, war der Angeklagte an seinem PC beschäftigt. Er erkannte jedoch sofort, in welch hoher sich die Studentin befand und zwang sie, sich zu erbrechen. Dennoch verlor sie
kurze Zeit später das Bewusstsein. Obwohl dem Beklagten bewusst war, dass sich die Studentin in einer lebensbedrohlichen Lage befand,
nahm er keine Rettungsmaßnahmen vor. Zunächst erkundigte er sich im Internet nach möglichen Gegenmaßnahmen und nach Todesanzeichen.
Letztendlich leitete er jedoch keinerlei Hilfsmaßnahmen ein, sondern entfernte sich aus der Wohnung. Eine Freundin der Studentin
fragte den Beklagten nach deren Befinden, woraufhin der Beklagte fälschlicherweise behau…
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