Verurteilung eines Richters und eines Oberstaatsanwaltes wegen Rechtsbeugung
.. ist vom 5. Strafsenat des BGH, wie der gerade mit einer PM meldet, aufgehoben worden (Beschl. v. 07.07.2010 – 5 StR 555/09).
Aufgehoben hat der BGH allerdings wegen eines Verfahrensfehlers, nicht wegen eines materiellen Fehlers. Die hatte nämlich in der sog. Zweier-Besetzung entschieden,
nach Auffassung des BGH war jedoch wegen der Komplexität des Verfahrens die Mitwirkung von drei Berufsrichtern erforderlich. Eine
Frage, die in der Rechtsprechung des BGH immer wieder eine Rolle spielt.
In der Sache war festgestellt worden, dass der Richter als Vorsitzender eines Schöffengerichts im Rahmen eines Strafverfahrens wegen
Untreue “absichtlich ein Reihe von schweren Verfahrensverstößen”, begangen hatte, um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen
Nachteile zuzufügen. Insbesondere erließ er auf Antrag des Mitangeklagten Staatsanwalts gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger
des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne dafür zuständig zu sein. .
Der BGH hat dann zur Sache “Segelanweisungen” gegeben bzw. der neu zur berufenen Strafkammer schon mal mitgeteilt, wie er die Zuständigkeitsfrage im Haftbereich
sieht. Im …
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