Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig
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Unterlassene Hilfeleistung Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 203/2011 vom 21.12.2011
Der BGH bestätigt in der folgenden Entscheidung die des Angeklagten wegen Nichtverhindert des Todes einer Studentin. Der Angeklagte traf auf die
junge Frau, die sich offenbar zuvor per Einnahme eines Drogenersatzstoffes das Leben zu nehmen versuchte, und verließ nach einiger
Zeit die Wohnung, ohne dabei Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Er wurde zu sieben Jahre verurteilt.
Pressemitteilung:
Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer rechtskräftig
Das Landgericht Trier hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte das Lösungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz und
kannte sich mit Dosierung und Wirkung dieses Mittels gut aus. Mit der später getöteten 20jährigen Studentin hatte er über längere
Zeit eine intime Beziehung, verlobte sich dann aber mit einer anderen Frau. Etwa eine Woche vor der Tat reiste er nach Trier, wo er
die nächsten Tage mit der Geschädigten in deren Zimmer verbrachte. Am Tatabend erklärte er der Geschädigten, die ihn als ihre “große
Liebe” betrachtete und von ihm emotional abhängig war, dass er die frühere Beziehung definitiv nicht fortsetzen wolle. Zuvor hatte er
eine Flasche mit etwa 500 ml des Drogenersatzmittels GBL auf den Tisch gestellt. Die Geschädigte hatte selbst keine Erfahrung mit der
Substanz; der Angeklagte hatte ihr früher mitgeteilt, diese sei gefährlich. Nach der Mitteilung des Angeklagten nahm die Geschädigte,
die sich in verzweifelter Stimmung befand, aufgrund eines spontanen Entschlusses eine Menge von ca. 15 bis 25 ml GBL zu sich; die
potentiell letale Dosis lag bei ca. 7 ml. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt am Computer saß, nahm die Handlung der Geschädigten
wahr und erkannte die Gefährlichkeit der Lage. Er veranlasste die Geschädigte, sich zu erbrechen; gleichwohl wurde sie kurz darauf
bewusstlos. Der Angeklagte unterließ weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass die Geschädigte sich in einem akut
lebensbedrohlichen Zustand befand. Er führte längere Zeit Internetrecherchen nach möglichen Gegenmaßnahmen sowie zu Todesanzeichen
durch. Schließlich verließ er die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten, die das Leben der Geschädigten hätten retten können.
Fragen einer Bekannten nach dem Befinden ihrer Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe. Den Tod der
Geschädigten nahm er billigend in Kauf.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei wegen vorangegangenen pflichtwidrigen Handelns durch das Überlassen des
gefährlichen Mittels und der aus Verzweiflung erfolgten Spontanhandlung der Geschädigten spätestens mit Eintritt …
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