Verurteilung nach Messerangriff: BGH erzwingt Neuverhandlung
Der hat in einem
aktuellen Beschluss (2 StR 22/11) unsere Rechtsauffassung bestätigt und in einer von uns vertretenen Angelegenheit die bisherige
Entscheidung des Landgerichts Aachen aufgehoben, sowie zur erneuten Verhandlung an das LG Aachen zurück verwiesen.
Hintergrund war ein Übergriff mit einem Messer, wobei es laut gerichtlichen Feststellungen (dazu in der Entscheidung des BGH Rn.2,3
lesen) zu 15-18 Messerstichen gekommen sein soll. Während der letzten Stiche klingelte das Handy der Geschädigten, woraufhin der
Angeklagte von weiteren Stichen absah, die Geschädigte überlebte. Das Aachen erkannte hier keinen so genannten “Rücktritt vom Versuch” (§24 StGB) und verurteilte den
Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
Die Entscheidung des Landgerichts Aachen begegnete hier Kritik, die der Bundesgerichtshof teilte: Zum einen war dem Landgericht bei
der Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter
vorlag, bereits ein Fehler in der Abgrenzung unterlaufen. Darüber hinaus ging das Landgericht fälschlicherweise davon aus, dass der
nicht “freiwillig” erfolgt war, was jedoch
auch mit Blick auf die Feststellungen zum Sachverhalt im Urteil erheblichen Bedenken begegnen muss (dazu beim BGH, Rn.9).
Erläuterungen: Es ist allgemein bekannt, dass man Straftatbestände auch versuchen kann und solche Versuche mitunter strafbar sind.
Nicht jeder Straftatbestand kann dabei versucht werden, so gibt es z.B. keine “versuchte Beleidigung”. Im Falle eines Versuchs gibt
es die Möglic…
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