Vertrieb von Sportwetten über Internet

Der Vertrieb von Sportwetten über das Internet ist in Deutschland unzulässig. Das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, verstößt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht.

Dem Kläger des jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreits war im April 1990 von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises auf der Grundlage des neuen Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden. Unter Berufung darauf sieht er sich als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Die Regierung von Mittelfranken untersagte für das Gebiet des Freistaates Bayern die Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen im Internet sowie die – soweit die Webinhalte vom Freistaat Bayern aus abrufbar sind – Internetwerbung hierfür.

Der Kläger sieht sich auf der Grundlage der ihm in der Endzeit der DDR erteilten Genehmigung als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Der erst 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag normiere zwar ein striktes Internetveranstaltungs- und -werbeverbot, finde auf ihn aber keine Anwendung. Denn die bestandskräftige Gewerbeerlaubnis von 1990 gelte nach den Vorschriften des Einigungsvertrages fort. Ungeachtet dessen könne der Beklagte keine bundeslandbezogene Unterlassung der Internetnutzung verlangen, da diese technisch nicht verlässlich realisierbar sei. Ein vollständiges Löschen der Webinhalte erweise sich als unverhältnismäßig. Die Internetverbote des Glücksspielstaatsvertrages verstießen außerdem mangels einheitlicher Umsetzung und Erstreckung auf sämtliche Glücksspielarten gegen Grundrechte (Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie, Gleichheitssatz) und die europäische Dienstleistungsfreiheit.

Seine Klage ist in erster Instanz vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen worden. Und auch in der Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte sie nun keinen Erfolg:

Das Internet-Verbot dient dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet verbundenen besonderen Gefahren entgegenzuwirken, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Geschützt werden sollen damit vor allem Jugendliche und Personen, die eine ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel besitzen oder eine solche entwickeln könnten. Das Internet-Verbot trägt dazu bei, diese Personenkreise vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen. Dem steht nicht entgegen, dass es wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets schwierig ist, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden. Dies hebt die…

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Themen: Grundgesetz , Verbot , Glücksspiel , Sportwetten , Freistaat Bayern
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 3. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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