Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen zulässig?
Der für das zuständige I. Zivilsenat
des BGH hat dem EuGH Fragen zur urheber-rechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung
vorgelegt. Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen
Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den
Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt,
nicht abtretbar ist. Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für
Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers
verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig
bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite
der Klägerin auf einen Datenträger herunter. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber
"gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen
Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen haben das LG München I und das
OLG München der Klägerin Recht gegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH nun das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH einige
Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computer-programmen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl.
BGH, Beschl. v. 03.02.2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft). Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme
- so der BGH - in das nach § 69 c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der
Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden
der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69 d Abs. 1 UrhG berufen, die…
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