Vertrauliche Mitteilungen von Beschäftigten an die Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einer Entscheidung vom 30. März 2010 (Az.: 2 K 548/09) den Schutz von Informanten gestärkt: wird in Unternehmen mit personenbezogenen Daten nachlässig umgegangen und wendet sich ein Beschäftigter vertraulich an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde, hat der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf die Preisgabe der Identität des Informanten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Der Beitrag erläutert, was die Entscheidung für die Unternehmen bedeutet.

Der Fall in Kürze

Der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen hatte von einem Beschäftigten des klagenden Unternehmens eine E-Mail mit dem Betreff „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“ erhalten. Darin schilderte er, dass an seinem Arbeitsplatz eine ständige Überwachung mit zahlreichen Kameras erfolgte, ohne dass die Mitarbeiter darüber informiert worden wären.

Eine akustische Überwachung und Aufzeichnung der Daten wollte er nicht ausschließen. Mit dem Hinweis, dass bislang aus Furcht vor Verlust des Arbeitsplatzes von niemandem etwas unternommen worden war und der Bitte, den Hinweis vertraulich zu behandeln, endete die Mitteilung.

Nachdem die Behörde das betreffende Unternehmen aufgefordert hatte, Auskunft zu den beschriebenen Vorgängen zu erteilen, verlangte dieses zunächst Akteneinsicht. Dem Verlangen kam die Aufsichtsbehörde nur teilweise nach. Die übersandten Unterlagen enthielten insbesondere keine Wiedergabe der E-Mail des Informanten. Außerdem war der Name des hinweisgebenden Beschäftigten in den übrigen Unterlagen geschwärzt. Beim Verwaltungsgericht Bremen wurde daraufhin durch das Unternehmen vollumfängliche Akteneinsicht bzw. Preisgabe des Namens des Informanten eingeklagt. Die Aufsichtsbehörde lehnte dies – aus Gründen des Informantenschutzes – ab und beantragte Klageabweisung.

Schutz von Informanten im Interesse des Datenschutzes

Dass mit Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der Identität des Informanten negative Konsequenzen verbunden wären, liegt auf der Hand. Der Schutz von Informanten erfolgt aber nicht allein in deren Interesse, sondern auch um dem Datenschutzrecht zur Durchsetzung zu verhelfen. § 4f Abs. 5 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz (“BDSG”) sieht beispielsweise vor, dass sich jeder Betroffene an den unternehmenseigenen Datenschutzbeauftragten wenden kann. Gemäß § 4f Abs. 4 BDSG ist dieser dann zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.

Mitteilung muss für den Betroffenen risikofrei sein

Die Mitteilung darf für den Betroffenen in jedem Fall nicht mit einem Risiko verbunden sein. Müssten betroffene Beschäftigte etwa um ihren Arbeitsplatz fürchten, wenn sie sich an den Datenschutzbeauftragten oder die Aufsich…

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Erschienen 1. September 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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