Vertrauliche Mitteilungen von Beschäftigten an die Datenschutz-Aufsichtsbehörden
Das Verwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom
30. März 2010 (Az.: 2 K 548/09) den Schutz von Informanten gestärkt: wird in Unternehmen mit personenbezogenen Daten nachlässig
umgegangen und wendet sich ein Beschäftigter vertraulich an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde, hat der nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf die
Preisgabe der Identität des Informanten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Der Beitrag erläutert, was die Entscheidung für die
Unternehmen bedeutet.
Der Fall in Kürze
Der Landesbeauftragten für und
Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen hatte von einem Beschäftigten des klagenden Unternehmens eine E-Mail mit dem
Betreff „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“ erhalten. Darin schilderte er, dass an seinem Arbeitsplatz eine ständige Überwachung mit
zahlreichen Kameras erfolgte, ohne dass die Mitarbeiter darüber informiert worden wären.
Eine akustische Überwachung und der
Daten wollte er nicht ausschließen. Mit dem Hinweis, dass bislang aus Furcht vor Verlust des Arbeitsplatzes von niemandem etwas
unternommen worden war und der Bitte, den Hinweis vertraulich zu behandeln, endete die Mitteilung.
Nachdem die Behörde das betreffende Unternehmen aufgefordert hatte, zu den beschriebenen Vorgängen zu erteilen, verlangte dieses zunächst Akteneinsicht. Dem Verlangen kam
die Aufsichtsbehörde nur teilweise nach. Die übersandten Unterlagen enthielten insbesondere keine Wiedergabe der E-Mail des
Informanten. Außerdem war der Name des hinweisgebenden Beschäftigten in den übrigen Unterlagen geschwärzt. Beim wurde daraufhin
durch das Unternehmen vollumfängliche Akteneinsicht bzw. Preisgabe des Namens des Informanten eingeklagt. Die Aufsichtsbehörde lehnte
dies – aus Gründen des Informantenschutzes – ab und beantragte Klageabweisung.
Schutz von Informanten im Interesse des Datenschutzes
Dass mit Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der Identität des Informanten negative Konsequenzen verbunden wären, liegt auf der
Hand. Der Schutz von Informanten erfolgt aber nicht allein in deren Interesse, sondern auch um dem Datenschutzrecht zur Durchsetzung
zu verhelfen. § 4f Abs. 5 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz (“BDSG”) sieht beispielsweise vor, dass sich jeder Betroffene an den
unternehmenseigenen Datenschutzbeauftragten wenden kann. Gemäß § 4f Abs. 4 BDSG ist dieser dann zur Verschwiegenheit über die
Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon
durch den Betroffenen befreit wird.
muss für den Betroffenen risikofrei sein
Die Mitteilung darf für den Betroffenen in jedem Fall nicht mit einem Risiko verbunden sein. Müssten betroffene etwa um ihren fürchten, wenn sie sich an den Datenschutzbeauftragten oder die
Aufsich…
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