Vertrauliche E-Mails dürfen nicht veröffentlicht werden

Eigener Leitsatz:

E-Mails, die mit einem „Vertraulichkeitsvermerk“ versehen sind, dürfen vom Empfänger oder Dritten nicht veröffentlicht werden. Die unerlaubte Veröffentlichung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders ein und ist lediglich bei einem ausreichend hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.

Landgericht Saarbrücken

Urteil vom 16.12.2011

Az.: 4 O 287/11

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung vom 09.09.2011 wird aufrecht erhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand Die Verfügungsklägerin begehrt die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsklägerin betreibt unter www... eine Auskunftei, die Vermietern Bonitätsauskünfte über Mieter anbietet. Die Verfügungsbeklagte betreibt unter www... eine Plattform, über die sich Verbraucher Auskünfte über die bei Auskunfteien gespeicherten Daten einholen können. Nachdem die Verfügungsbeklagte eine Vielzahl von Auskunftsersuchen verschiedener Verbraucher per Fax an den Verfügungskläger gesendet hatte, teilte dieser der Verfügungsbeklagten ebenfalls per Fax unter anderem mit, dass deren Geschäftsmodell nicht zulässig sei und die übersandten Auskunftsersuchen darüber hinaus nicht bearbeitet werden könnten, da es an der gesetzlich vorgeschriebenen Unterschrift der einzelnen Antragsteller fehle. Der Inhalt dieses Schreibens wurde am 07.07.2011 von der Verfügungsbeklagten unter http://... veröffentlicht (Ast 1, Bl. 104 d.A.). Daraufhin folgte ein E-Mailwechsel (Ast 2, Bl. 106 ff.) zwischen den Parteien. In der ersten E-Mail des Verfügungsklägers vom 8. Juli 2011 befand sich oberhalb der Unterschrift der Hinweis: "Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen." Am Ende aller E-Mails des Verfügungsklägers war folgender Vermerk vorhanden: "Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar." Dieser E-Mailverkehr wurde am 08.07.2011 von der Verfügungsbeklagten ebenfalls auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2011 (ASt. 4, Bl. 114 d.A.) forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte wegen Urheberrechtsverletzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In diesem Schreiben wurde der Verfügungskläger fälschlicherweise als ... GbR bezeichnet. Auch dieses Schreiben wurde am 16.07.2011 von der Verfügungsbeklagten veröffentlicht (Ast 3, Bl. 110 d.A.). Der Verfügungskläger hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügun… » Vollständiger Artikel
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Themen: Datenschutz , Abmahnung , Urteile , Kosten , Ast , Parteien , Internetrecht /online-recht
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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