Vertrauensschutz für Hartz IV-Empfänger bei Überzahlungen

Ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grundsicherungsbehörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf die Behörde Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen. Das hat entschied das Sozialgericht Dortmund – S 28 AS 228/08 -entschieden.

Die Eltern hätten die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, so dass ihre Unkenntnis von der Überzahlung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass die Behörde ihre Angaben zum Kindergeld vollständig berücksichtige. Wegen der komplizierten Gestaltung der Bewilligungsbescheide und der schwankenden Leistungshöhe auf Grund der Anrechnung wechselnder Erwerbseinkommen sei die fehlerhafte Berechnung der Leistungen für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.07.2009, Az.: S 28 AS 228/08

Sachverhalt:

Die Kläger stehen seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug bei der Beklagten. In ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 18.08.2004 gaben die Kläger an, dass sie als Einkommen 154,00 EUR Kindergeld beziehen. Darüber hinaus verdiene die Klägerin zu 1) monatlich 325 EUR aus einer Erwerbstätigkeit bei der Firma xx. Der Kläger zu 2) beziehe Arbeitslosengeld I.

(…) Am 30.03.2007 stellten die Kläger wiederum einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In diesem Antrag gaben sie an, dass ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehe. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma xxx endete zum Ablauf des 15.04.2007 durch arbeitsgerichtlichen Vergleich.

Mit Bescheid vom 17.04.2007 änderte die Beklagte den Bescheid vom 23.06.2006 nochmals ab, indem sie für den Leistungszeitraum 17.10.2005 – 30.04.2006 die genauen Löhne der Kläger zu 1) und 2) berücksichtigte. Die Anrechnung des Kindergeldes unterblieb vollständig. Mit weiterem Bescheid vom 17.04.2007 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen nach dem SGB II ohne das Kindergeld bedarfsmindernd zu berücksichtigen. (…)

Entscheidungsgründe:

Die Kläger können sich jedoch auf Vertrauensschutz i. S. d. § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand eines Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X. So liegt der Fall hier. Der Kläger zu 2) hat …

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Themen: Sgb II , Kindergeld , Hartz IV , Arbeitslosengeld II , Rückforderung , Hartz 4

Erschienen 15. Dezember 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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