Vertrauensgrundsatz

Speziell für Bußgeldstellen, die die relativ einfachen Zustellungsvorschriften des § 51 III S. 2 OwiG immer noch nicht verstanden haben:

Der Betroffene darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der zur Akte legitimierte Verteidiger über die Zustellung ordnungsgemäß unterrichtet wird (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 52 Rn. 12). Da dies vorliegend unterblieben ist, ist von einer…

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Erschienen 5. August 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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