Vertrauen in die Justiz oder das einseitige Verhältnis von Richtern und Anwälten

Ich weiß nicht so richtig, ob meine heutigen Gedanken in diese Rubrik passen. Aber dennoch:

Unsere Ausbildung ist auf die Befähigung zum Richteramt ausgerichtet. Also waren wir zumindest in der Ausbildung einmal Kollegen (wenn nicht sogar Leidensgenossen).

Wenn wir dann in das Berufsleben treten und der Eine oder Andere seine Befähigung unter Beweis stellen darf, nimmt die ehemalige Kollegialität zunehmend kriegerische Qualitäten an. Denn wenn – jedenfalls im Zivilprozess – der Richter in sein Urteil schreibt, dass er dem Begehren der Partei nicht nachkommen kann, weil nicht ausreichend vorgetragen wurde, bescheinigt er der Naturalpartei zunächst einmal, dass ihr Anwalt seine Berufspflichten verletzt hat (wie es dazu gekommen ist, weiß er ja nicht). Ob das richtig ist, wird sehr oft nicht geprüft. Vielmehr gelten insoweit zumeist individuelle Anforderungen. Das ist wie bei Fehlzitaten in einem Urteil: Ein Berichtigungsanspruch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit besteht nicht.

Nun kann man das zur Kenntnis nehmen und sich damit beruhigen, dass auch die Richter nur Menschen sind. Selbst wenn sie aus einem gemeinsamen Semester stammen, man in der Studienzeit gemeinsam Sport betrieben hat, durch eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft verbunden ist oder einfach nur denkt, wir haben doch die gleichen Examina gemacht: ein Schelm der Böses dabei denkt, wenn der Richter dem Anwalt bescheinigt, dass er – der ehemalige Kollege - schlecht gearbeitet hat.

Wir sind uns einig, dass es in der Natur des Juristen liegt, über andere zu urteilen – und am liebsten über den (lieben) Kollegen. Allerdings ist die Sache mit dem substantiierten Sachvortrag ziemlich eindeutig, und zwar – und das seit langem - entgegen der allgemein verbreiteten Meinung der Richter an Amts- und Landgerichten: ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1a; BGH v. 21.1.1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859 unter II 2 a m.w.N.; BGH v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a; BGH v. 21.5.2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rz. 8; BGH v. 12.6.2008 - V ZR 221/07, WPM 2008, 2068 = juris Rz. 6 f.).

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Nur aus Gründen der Vollständigkeit soll erwähnt werden, dass entsprechende Grundsätze z.B. auch für die Schadenshöhe aufgestellt worden sind. In seiner Entscheidung vom 14.07.2010 – VIII ZR 45/09 führt der BGH unter Tz. 22 u.a. aus:

„Ebenso wenig hat das Berufungsgericht bedacht, dass bei feststehendem Verlust eines Gegenstandes…

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Themen: Justiz , Anforderungen , Darlegungslast
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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