Vertragsstrafen nach Hamburger Brauch bieten Überraschungen für alle Beteiligten

Der Hamburger Brauch erfreut sich großer Beliebtheit. Insbesondere für Schuldner ist die Vereinbarung einer unbezifferten Vertragsstrafe angenehmer, als eine von vornherein betragsmäßig festgesetzte Vertragsstrafe. Spannend wird die ganze Angelegenheit bei einer Überprüfung der Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe im gerichtlichen Verfahren.

In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung hat das OLG Köln (AZ 6 U 4/11) am 01.06.2011 über folgende Konstellation entschieden:

Der Unterlassungsschuldner hatte eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch abgegeben. Er hatte sich unter anderem verpflichtet, es zu unterlassen, Werbemails und Werbepost an den Unterlassungsgläubiger zu senden.

Im folgenden versendete er dennoch eine Werbemail und eine Werbepostsendung an den Unterlassungsgläubiger, welcher prompt Vertragsstrafen geltend machte und schließlich einklagte. Vor dem LG Köln wurde für die Werbemail eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR und für Postsendung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR gefordert. Aufgrund einer etwas “wirren” Tatsachenlage bei der Werbemail wies das LG Köln die Klage in dieser Hinsicht ab (die Gründe können der nachfolgenden Entscheidung entnommen werden) und gab der Klage bezüglich der Postsendung in Höhe von 1.500 EUR statt.

In der Berufung beantragte der Unterlassungsgläubiger abweichend von der ersten Instanz 3.000 EUR Vertragsstrafe für die Werbemail und 3.000 EUR für die Postsendung. Das OLG Köln änderte die Entscheidung des LG Köln ab und urteilte für die Werbemail einen Betrag in Höhe von 500 EUR aus. Für die Postsendung folgte es der Entscheidung des LG Köln und gab ebenfalls in Höhe von 1.500 EUR statt.

Kostentechnisch ergab diese Entscheidung folgendes Bild:

Die erstinstanzlichen Kosten hat der Unterlassungsgläubiger zu 77% und der Unterlassungsschuldner zu 23 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Unterlassungsgläubiger zu 85% und der Unterlassungsschuldner zu 15% zu tragen.

Ganz grob gerechnet dürften die Kosten in der I. Instanz bei ca. 3.300 EUR gelegen haben, in der II. Instanz bei 2.000 EUR. Auf dieser Grundlage hat der Unterlassungsgläubiger Kosten über 4.000 EUR zu tragen und Vertragsstrafen in Höhe von 2.000 EUR erhalten.

Quintessenz für die Beratung: Vorsicht bei Klagen auf Vertragsstrafen!

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 01.06.2011

Aktenzeichen: 6 U 4/11

Vorinstanz: Landgericht Köln, 26 O 395/09

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.10.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 3…

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Themen: Spam , E-commerce , Unterlassungserklärung , Marken- Und Domainrecht , Presse- Und Medienrecht , Vertragsstrafe , Olg Köln , Hamburger Brauch , Werbemail , Werbung , LG Köln
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 19. September 2011 auf http://www.lbr-law.de.

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