Vertragsstrafe bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen gesetzlich verlängerter Kündigungsfrist zulässig - BAG, Urt. v. 28.Mai 2009, Az. 8
AZR 896/07
Der Kläger, der als Maschinenbediener bei dem Beklagten arbeitete, wehrte sich mit seiner Klage gegen eine Vereinbarung in seinem
Arbeitsvertrag, nach der er für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist eine von 960,- EUR zahlen sollte.
Grundlage für den war ein von
der Beklagten vorformulierten Vertragsmuster. Als Kündigungsfristen waren darin ein Verweis auf die nach Betriebszugehörigkeit
gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber angegeben.
Der seit 2000 beschäftigte Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis „fristgemäß“. Die Beklagte wies den Kläger in der Folge darauf hin,
dass die Kündigungsfrist wegen der sechsjährigen Betriebszugehörigkeit zwei Monate zum Monatsende betrage. Sie forderte den Kläger
auf, seine Arbeitsleistung über das vom Kläger angenommene Ende hinaus zu erbringen, was dieser unterließ.
In der Folgezeit erstellte die Beklagte Lohnabrechnungen bis zum 15. September 2006, zahlte jedoch das Nettoentgelt nur abzüglich der
von ihr geltend gemachten Vertragsstrafe iHv. 960,- Euro (6,00 Euro pro Stunde x 8 Stunden x 5 Tage x 4 Wochen) aus.
Der Kläger beanstandet, dass er die Verlängerung der Kündigungsfristen für ihn als für so ungewöhnlich gehalten hat, dass er mit ihr nicht habe rechnen müssen.
Außerdem sei die Klausel zur verlängerten Kündigungsfrist unklar, da aus ihr ein Verweis auch auf § 622 Abs. 2 BGB nicht eindeutig
herauszulesen sei. Dies stelle zudem eine unangemessene Benachteiligung dar. Der Kläger verlangte die 960,- EUR Vertragsstrafe von
der Beklagten zurück.
Das BAG schloss sich im Wesentlichen der Ansicht des beklagten Arbeitgebers an. Durch eine Gleichbehandlungsabrede könnten
grundsätzlich die für den Arbeitgeber gesetzlich verlängerten Fristen (vgl. § 622 Abs. 2 BGB) auf die des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erstreckt werden. Die
Verlängerung von Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer sei im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre
Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend sei.
Vertragsstrafen in Formula…
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