Vertragsstrafe bei einer Ausführungsfrist von 35 Werktagen

Kammergericht, Urteil vom 01.06.2007, Akten-zeichen 7 U 190/06 Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Erbringung von Werkleistungen. Im Rechts-streit macht der Auftragnehmer Restwerklohnan-sprüche geltend, gegen die der Auftraggeber mit Vertragsstrafenansprüchen aufrechnet. Im Vertrag war vereinbart, dass der AN seine Leistung inner-halb von 35 Werktagen zu erbringen habe. Gleich-zeitig war ein Fertigstellungstermin zum 31.10.2003 vereinbart worden....

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Erschienen 28. Juli 2007 auf http://www.heinicke.com.

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