Vertragsschluss bei Telefonwerbung soll erschwert werden
Der Bundesrat hat die Einführung eines neuen § 312b BGB “Vertragsschluss bei Telefonwerbung” verabschiedet. Der Gesetzesentwurf wird
jetzt dem zugeleitet. Die geplante Vorschrift
lautet:
§ 312b Vertragsschluss bei Telefonwerbung
(1) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt,
wird nur wirksam, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer in Textform
bestätigt. Das gilt nicht, wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst worden ist oder der
Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.
(2) Wird die Willenserklärung des Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 nicht wirksam, so findet § 241a auf Leistungen des Unternehmers,
die aufgrund des Telefongesprächs erbracht wurden, entsprechende Anwendung.
Faktisch läuft das darauf hinaus, dass ein telefonischer Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nur noch
dann möglich ist, wenn der Verbraucher den Vertragsschluss anschließend in Textform (also per E-Mail, Fax oder schriftlich)
bestätigt. Zwar gibt es eine Ausnahme für den Fall, dass das Telefonat nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst wurde.
Aufgrund der Gesetzesformulierung liegt die Beweislast dafür allerdings beim…
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