Vertragsschluss per E-Mail durch Schweigen?

Das OLG Düsseldorf (Beschl. vom 26.03.2009 – I-7 U 28/08) hat eine auf den ersten Blick merkwürdige Rechtsansicht geäußert. Danach sei ein konkludenter Maklervertrag geschlossen worden, in dem der Immobilienmakler die ihm nach Telefonaten übermittelte E-Mail-Adresse genutzt hat, um ein Verkaufsexposé zu übersenden mit dem entsprechenden Hinweis auf die anfallenden Maklergebühren. Der spätere Käufer bestreitet mit Nichtwissen den Zugang der E-Mail, da er die E-Mail-Adresse nicht nutze und war der Ansicht, aus diesem Grunde keine Maklerprovision zahlen zu müssen.

Das OLG ist der Ansicht, dass, wenn jemand eine E-Mail Adresse im rechtsgeschäftlichen Verkehr nennt, damit gerechnet werden muss, dass diese auch genutzt wird. Hier kann der Empfänger sich nicht auf Unkenntnis berufen, weil er den E-Mail Account nicht nutzt. Dies stünde einer Zugangsvereitelung gleich.

Der Lohnanspruch des Maklers entsteht also nicht durch Schweigen auf die nicht eingesehene E-Mail, sondern weil er die Willenserklärung des Maklers hätte kennen können und der Käufer sich danach die Dienste de Maklers weiter in Anspruch genommen hat.

Im Übrigen hätte der Käufer hier auch nachträglich in se…

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Themen: Makler

Erschienen 11. Juni 2010 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.

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