Vertragsschluss und Einbeziehung von AGB im elektronischen Geschäftsverkehr, Teil 1
Klausuren, in denen AGB-Recht abgeprüft wird, werden regelmäßig dadurch aufgepeppt, dass der und die Einbeziehung von AGB in den elektronischen
Geschäftsverkehr verlagert werden. Beispielhaft kauft dann K von V, der einen Online-Shop betreibt, ein Notebook. In der Folge kommt
es zu den typischen Problemen. V kann nicht liefern, da er das nicht mehr vorrätig hat oder er verlangt einen höheren Kaufpreis, da auf seiner Internetseite
versehentlich der Preis falsch ausgezeichnet war. Oder es kommt nach Ablieferung zu Problemen, das Notebook hat z.B. einen
technischen Defekt, und V beruft sich in Bezug auf seine Haftung oder die Gewährleistungsansprüche des K auf seine AGB. Hier geht es
dann neben der Frage, ob die einzelne AGB überhaupt wirksam ist, regelmäßig um das Problem der wirksamen Einbeziehung von AGB im
E-Commerce.
Nur kursorisch sollen einige Besonderheiten zum “üblichen” Vertragsschluss herausgehoben werden:
Werden Waren oder Dienstleistungen im
angepriesen, so stellt dies in der Regel kein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum, also eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Die Interessenslage gleicht dabei der einer klassischen Schaufensterauslage. Auch im E-Commerce
möchte der Anbieter zunächst die Warenverfügbarkeit prüfen, bevor er sich vertraglich bindet. Auch besteht das Bedürfnis Identität und
Bonität des Käufers zu überprüfen, um sich vor Betrug zu schützen. Der Käufer gibt also mit der Absendung der elektronischen Bestellung
über ein Bestellformular bzw. mittels einer Bestellmaske ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab, das regelmäßig durch Zusendung
der Ware oder Erbringung der Dienstleistung vom Anbieter angenommen wird (§ 151 S. 1 BGB). Vorsicht ist geboten, die vom Anbieter nach
Eingang der Bestellung versandten Bestellbestätigungs-E-Mails vorschnell als Annahme zu werten. In der Auslegung ist zwingend § 312e
Abs. 1 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen:
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe
seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu ve…
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