Vertragsrecht: Zur ordnungsgemäßen Verwertung eines geleasten Fahrzeuges nach Kündigung des Leasingvertrages
am 23.01.2006 von Recht und Alltag
Es ist in der Tat verlockend: Die Anschaffung eines Traumautos ohne Eigenkapital - lediglich eine monatliche Gebühr ist zu entrichten. Das Zauberwort heißt: Leasing! Aber nicht selten überschätzt man sich finanziell und kann die monatlichen Raten nicht mehr zahlen. Die Folgen: Der Leasingvertrag wird vorzeitig beendet und der Wagen wieder weggenommen. Es kann noch schlimmer kommen. Unter Umständen muss der vormalige Autobesitzer Schadensersatz leisten. Allerdings muss der Leasinggeber das zurückgegebene Fahrzeug bestmöglich verwerten und sich den Erlös unkostenmindernd anrechnen lassen. Tut er dies nicht, verliert er in der Regel Schadensersatzansprüche.
Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 27.07.2005 (Az.: 21 O 335/05). Das Gericht wies die Schadensersatzklage einer Kfz-Leasingfirma gegen einen gewesenen Leasingnehmer in Höhe von rund 3.500 € ab. Die Richter warfen der Klägerin vor, den wiedererlangten Wagen nicht optimal weiterveräußert zu haben
Der Beklagte hatte zwar nicht das nötige Geld, um den Audi A 6 zu kaufen. Er leaste ihn aber - und erfüllte sich so einen langgehegten Traum. Nach gut zwei Jahren stellte der Audi-Fan die Zahlung der monatlichen Leasingraten ein. Daraufhin kündigte das Leasingunternehmen den Leasingvertrag fristlos und verkaufte den zwischenzeitlich vom Beklagten zurückgegebenen Boliden für ca. 13.500 € weiter. Trotzdem machte die Firma gegen ihn wegen der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch Unkosten von rund 3.500 € geltend. Der ehemalige Leasingnehmer weigerte sich zu zahlen, habe er dem Unternehmen doch rechtzeitig vor der Weiterveräußerung ein Kaufangebot eines Interessenten von …
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