Vertragspartner oder Vertragshändler

Es liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor, wenn durch die Verwendung des Begriffs “Vertragspartner” der unzutreffende Eindruck entsteht, der Werbende sei “Vertragshändler” eines Automobilherstellers.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Antrag des Klägers, der Beklagten die Behauptung zu verbieten, „Ford-Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruck zu erwecken, Ford-Vertragshändler zu sein“, nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Die fehlende Bestimmtheit eines Verbotsantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger gestellte Hauptantrag nicht.

Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen. Dies ist hier nicht hinreichend geschehen. Der Hauptantrag ist zu unbestimmt.

Der Unterlassungsantrag umschreibt keine konkreten Verletzungsformen, deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut soll der Beklagten mit dem Hauptantrag die Verwendung der Bezeichnung „Ford-Vertragspartner“ nicht schlechthin verboten werden. Ihr soll die Behauptung, „Ford-Vertragspartner“ zu sein, nur dann nicht erlaubt sein, „wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, Ford-Vertragshändler zu sein“. Unter welchen konkreten Umständen der nach Ansicht des Klägers unzutreffende Eindruck entsteht, ist dem Antrag selbst nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht möglich, den Gegenstand des Verbotsantrags anhand seiner Begründung im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Damit bleibt für die Beklagte unklar, unter welchen Umständen es ihr gestattet ist, die Bezeichnung „Ford-Vertragspartner“ zu verwenden, und wann sie dies zu unterlassen hat.

Die Unbestimmtheit des Hauptantrags führt jedoch nicht zu dessen Abweisung wegen Unzulässigkeit. Das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Antrags erkannt hätte, den Hauptantrag nicht als unzulässig abweisen dürfen, ohne zuvor gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO auf diesen von den Parteien im Berufungsverfahren übersehenen rechtlic…

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Themen: Wettbewerb , Ford , Unlautere Werbung , Unlauterer Wettbewerb , Vertragshändler , Unterlassungsantrag , Autohändler
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 13. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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