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Vertragskündigung als Verfügung über den Nachlass - BGH zur Anwendung von § 2038 und § 2040 BGB

am 22.06.2006 von walfischbucht

Leitsatz des Urteils des Senats für Landwirtschaftssachen vom 28.4.2006 - LwZR 10/05 -

Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand. (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 30. Januar 1951, V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr.1).
Der BGH sieht die Kündigung als Verfügung im Sinne des § 2040

Abs. 1 BGB an. Die Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist eine Verfügung, denn die Kündigung ist zwar keine Verfügung über das Grundstück selbst, jedoch ist eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass gehörende Pachtzinsforderung gegeben.
Nicht entschieden wird leider durch das Urteil der in den Entscheidungsgründen dennoch ausführlich dargestellte Streit, ob eine Verfügung als Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung auch ohne Mitwirkung sämtlicher Erben wirksam sei, also vorliegend § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 2040 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Denn der BGH war vorliegend an …

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