Vertragsärztliche Versorgung ohne Gesprächspsychotherapeuten
Es besteht weiterhin kein Zugang von Gesprächspsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung, entschied jetzt das
Bundessozialgericht in zwei bei ihm anhängigen Rechtsstreiten.
Zwei Therapeuten, die sich in den 1980ger Jahren in dem Therapieverfahren “Gesprächspsychotherapie” weitergebildet haben, sind am
28. Oktober 2009 vor dem Bundessozialgericht mit ihrem Begehren erfolglos geblieben, als Gesprächspsychotherapeuten die Versicherten
der gesetzlichen Krankenkassen behandeln zu dürfen. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 24. April 2008, die
Gesprächspsychotherapie (GT) nicht als geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung
anzuerkennen, verletzt die Rechte der Therapeuten nicht.
Keine Eintragung in das Arztregister
Im dem ersten, gegen die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg gerichteten Verfahren kann der klagende Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut nach dem Urteil des Bundessozialgerichts nicht in das bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung
Baden-Württemberg geführte Arztregister eingetragen werden, um später auf der Basis dieser Eintragung eine Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Er ist nicht Psychologe sondern Sozialpädagoge mit Fachhochschulabschluss und als Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert. Seine Fachkunde in der Gesprächspsychotherapie kann er nur übergangsrechtlich nach den
bis Ende 1998 – vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 – geltenden Vorschriften erworben haben. Die
Gesprächspsychotherapie zählte damals nicht zu den Behandlungsverfahren, die im Rahmen der gesetzlichen angeboten werden durften und für
die sich Therapeuten qualifizieren konnten. Eine – unterstellt – positive Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum
Verfahren der Gesprächspsychotherapie im Jahre 2009 würde daran nichts ändern. Im Übrigen hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss
mit der Eignung der Gesprächspsychotherapie bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht befasst und auch nicht befassen
müssen. Insoweit hatte der wissenschaftliche Beirat Psychotherapie, ein fachkundig besetztes Beratungsgremium auf Bundesebene, keine
positive Empfehlung abgegeben, und auch die Prüfung der Eignung der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung von Erwachsenen durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss hat keine Hinweise auf eine entsprechende Eignung im Rahmen der Behandlung von Kindern erbracht.
Kein genereller Anspruch auf gesprächspsychotherapeutische Behandlung für Versicherte
Auch das Begehren der im zweiten Verfahren gegen die kassenärztliche Vereinigung Hessen klagenden Psychotherapeutin, Versicherte
gesprächspsychotherapeutisch behandeln zu dürfen, ist vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg geblieben. Unabhängig von den auch in
diesem Fall bestehenden übergangsrechtlichen Fragen steht dem Beg…
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