Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung

In den letzten Wochen wurde mir einige Anfragen zum Thema “Suchmaschinenoptimierung” vorgelegt, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten – in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein “Vertrag”, der durch einen Cold-Call zu Stande kam und bei dem nur 3 Minuten gesprochen wurde.

Im Folgenden einige allgemeine (rechtliche) Hinweise, für (potentielle) Kunden einer “Suchmaschinenoptimierung” mit Blick auf die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages – die Hinweise sind sehr grob gehalten.

Suchmaschinenoptimierung ist ein Handwerk

Es ist keine Suchmaschinenoptimierung (SEO), wenn man mal eine Software anwirft, die (massenhaft) Anmeldungen vornimmt und automatisiert die Webseite “analysiert” – das ist bestenfalls Stümperei, im schlimmsten Fall schadensersatzpflichtig. In der Tat kann auch das Anbieten rudimentärer Dienste seine Berechtigung haben, jedoch ist der Kunde hier ausreichend über die vorgenommene Dienstleistung zu belehren und der Preis angemessen zu gestalten.

Einen brauchbaren Suchmaschinenoptimierer erkennt man m.E. als Laie ohne tiefgehende technische Kenntnisse daran, dass

eine Beratung zwingend dazu gehört, wozu auch eine brauchbare Analyse gehört, welchen Sinn eine Suchmaschinenoptimierung im konkreten Fall überhaupt macht, und die zu treffenden Maßnahmen nicht nebulös geheimnisvoll umschrieben, sondern klar benannt werden und auch der Laie zumindest erkennt, dass das sowohl an der Webseite (“OnPage-Optimierung”) selber, als auch außerhalb der Webseite (“OffPage-Optimierung”) Maßnahmen ergriffen werden.

Daher: Suchmaschinenoptimierung ist keine Zauberei, es ist ein Handwerk das man schlicht beherrschen muss. Insofern kann es auch nicht jeder und erst recht nicht jeder, nur weil er die richtige Software hat.

Frage 1: Was wird geboten?

Wem eine Suchmaschinenoptimierung angedungen wird, der muss sich als erstes fragen, was er damit will. Wer etwa eine reine Präsenzseite (“Web-Visitenkarte”) im Netz pflegt und ein Geschäft hat, das einen sehr begrenzten Konsumentenkreis wie etwa Laufkundschaft vorweist (Beispiel: Die ganz normale Bäckerei um die Ecke), der wird sich gut überlegen müssen, welchen Sinn ein teures Suchmaschinenmarketing hat.

Gerade Laien lassen sich dann auch schnell mit Werbesprüchen locken wie “Wir bringen Sie in die Top5 bei Google” – wobei nicht einmal Suchwörter abgesprochen werden, zu denen diese Platzierung erzielt werden soll. Als ob es eine grundsätzliche “Top5″ gäbe – und als ob der Kunde immer etwas davon hätte, in einer solchen “Top5″ gelistet zu sein. Was hier selbstverständlich klingt, lag mir gleich mehrfach vor. Und echte Laien denken tatsächlich gar nicht darüber nach.

Für Sie gilt: D…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Seo , Unternehmen , Suchmaschinenoptimierung , Rechtliche Hinweise , Cold Call , It-vertragsrecht , Vertragsrecht & Agb
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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