Vertrag per Telefon oder Internet abgeschlossen – was nun?

Vielen Leuten ist es heutzutage schon passiert: Sie besuchen eine Internetseite, melden sich irgendwo an und ganz versteckt und nicht auffindbar steht ein Kostenhinweis für die jeweilige Anmeldung bzw. die Nutzung weiterer Funktionen des Anbieters. Andere unseriöse Anbieter haben oftmals auch gar keinen Kostenhinweis auf der Internetseite. Aber auch besonders die Werbung am Telefon sowie die Vertragsabschlüsse darüber beruhen oft auf Überredung der Call-Center-Agenten und sind nicht nach dem freien Willen des Kunden abgeschlossen worden. Was kann man aber tun, wenn man bemerkt, dass man durch einen Betrug oder eine Überredung nun einen Vertrag abgeschlossen hat, den man eigentlich gar nicht eingehen wollte? Es gilt immer: Auch wenn Drohungen durch die Anbieter erfolgen, nicht die Forderung bezahlen, sondern sich zur Wehr zu setzen. Als erstes ist zu sagen, dass auch bei Verträgen, die über das Internet oder per Telefon abgeschlossen worden sind, ein 14tägiges Widerrufsrecht besteht. Die Verträge sind grundsätzlich auch ohne Unterschrift durch die Einwilligung des Kunden rechtsgültig. Jedoch ist zu beachten, dass schon der Anruf ohne Einwilligung des Kunden grundsätzlich unzulässig ist und die Löschung der Daten bei dem jeweiligen Anbieter verlangt werden kann. Wenn der Kunde also die Möglichkeit hat und die Daten des Anbieters zugänglich sind, sollte der abgeschlossene Vertrag umgehend schriftlich und per Einschreiben widerrufen werden. Oftmals sind die Adressen der Anbieter jedoch unzugänglich, dies gilt insbesondere für Verträge, welche über das Telefon abgeschlossen wurden. In diesem Fall sollte man sich sofort an einen Anwalt wenden, welcher die Interessen des Kunden vertritt und die Firmendaten ggf. ausfindig machen kann. Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag, welcher ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Ist die Widerrufsfrist verstrichen, so ist der Vertrag zunächst rechtsgültig, aber auch hier lohnt es sich zu wissen, dass die Widerrufsvereinbahrung dem Kunden in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden muss. Somit ist die Gültigkeit schon aufgrund dieses Fakts anzuzweifeln. Bei Internetverträgen besteht bereits ein gerichtliches Urteil, dass ein Vertrag nur gültig sein kann, wenn die Kosten und Verpflichtungen für den Kunden deutlich einsehbar sind und sich nicht irgendwo versteckt in den AGB befinden oder gar nicht aufgeführt werden. Es handelt sich um einen sogenannten “Einigungsmange…

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Themen: Internet , Telefon , Call Center , Vertrag , Taschengeldparagraph
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 9. Juli 2010 auf http://www.gelernt.net.

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