Verträge sind zu erfüllen…
…auch wenn ein Vertragspartner letztlich nichts mehr davon hat.
Dies ist die Essenz des bereits vielfach diskutierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10 (Vorzeitige
eines DSL-Vertrages).
Demnach ist eine vorzeitige Kündigung eines Laufzeitvertrages zur Bereitsstellung eines DSL-Anschlusses auch dann nicht möglich, wenn
der Kunde von einem mit DSL versorgtem Wohnort an einen anderen Ort umzieht, an dem kein DSL bereitgestellt werden kann. Denn:
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor
Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik
zulassen.
So der Leitsatz der BGH-Entscheidung.
Zunächst “neigt” der Senat dazu, den betreffenden Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren, was er letztendlich als nicht
entscheidungserheblich jedoch offen läßt. Sodann verneint er das Vorliegen eines Grundes, der es für eine der Parteien unzumutbar
erscheinen ließe, den Vertrag fortzuführen. Die diesbezügliche Interessenabwägung habe der Tatrichter vorzunehmen. Der BGH fand
jedoch keinerlei zu beanstandende Mängel in dieser Interessenabwägung. Die Gründe für den Wohnsitzwechsel lägen allein in der Sphäre
des Dienstberechtigten, nicht in der des Anbieters.
Schließlich habe der Nutzer “um seines pekuniären Vorteils Willen” eine lange in Kauf und somit das Risiko, die Leistung evtl. nicht in Anspruch
nehmen zu können auf sich genommen. Er habe, um den monatlichen Grundpreis drücken zu können, gerade eine solche lange
Vertragslaufzeit vereinbart. Das Risiko, dass sich die Anfangskosten des DSL-Unternehmens…
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