Verteilung der Einnahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens

Schreibt der Verwalter: “Auf die festgestellte Forderung entfällt eine Quote von 0,54 %.”

Anders ausgedrückt: 99,46 % der Forderung sind verloren, also ein Totalverlust. Der ehemalige Schuldner hat nun einen Neuanfang.

Aber der Gläubiger? Der wurde kalt enteignet. Gut, in dem Fall betrug die Forderung 400 EUR. Er bekommt immerhin 2,16 EUR. Aber damit sind nicht einmal die Portokosten gedeckt, die er in diesem Verfahren aufwenden mußte. Das Verfahren war eine Farce, das hätte man sich sparen können.

Sollte der Gesetzgeber einfach so in die Rechte des Gläubigers eingreifen? In den letzten Jahren wurden die Schuldner immer weiter begünstigt. Restschuldbefreiung, Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen, jetzt das P-Konto. Zwischenzeitlich muss man sich als Gläubiger schon fast schämen, wenn man mal seine Rech…

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Themen: Konto , Rechnung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 29. Mai 2009 auf http://www.r-tape.de.

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