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Verteidigung weiter eingeschränkt

am 29.01.2006 von http://strafprozess.blogspot.com

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes öffnet den Instanzgerichten eine weitere Möglichkeit, nachträglich eine Revision zu Fall zu bringen. Offenbar soll die nachträgliche Protokolländerung zulässig sein.
In der Entscheidung BGH 1 StR 386/05 - Beschluss vom 13. Oktober 2005 (LG Kempten)heißt es:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 2, 125) ist eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen wurde und dieser die Grundlage entzieht.
Der 1. Strafsenat neigt der Auffassung des 2. Strafsenats zu, der welcher der Rechtsauffassung zuneigt, dass ein ordnungsgemäß berichtigtes Protokoll bei der Frage, ob ein behaupteter Verfahrensfehler …

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An dieser Stelle berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers, auch Spezialist für Verkehrsunfallabwicklungen, über Strafprozesse, über das Umfeld der Strafjustiz und was sonst noch so auffällt.

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