Verteidigung weiter eingeschränkt
am 29.01.2006 von http://strafprozess.blogspot.com
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes öffnet den Instanzgerichten eine weitere Möglichkeit, nachträglich eine Revision zu Fall zu bringen. Offenbar soll die nachträgliche Protokolländerung zulässig sein.
In der Entscheidung BGH 1 StR 386/05 - Beschluss vom 13. Oktober 2005 (LG Kempten)heißt es:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 2, 125) ist eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen wurde und dieser die Grundlage entzieht.
Der 1. Strafsenat neigt der Auffassung des 2. Strafsenats zu, der welcher der Rechtsauffassung zuneigt, dass ein ordnungsgemäß berichtigtes Protokoll bei der Frage, ob ein behaupteter Verfahrensfehler …
BGH erschwert Aufhebung von Urteilen wegen Formfehler
Handakte WebLAWg / Der Große Senat für Strafsachen des BGH (GSSt 1/06) hatte aufgrund einer Vorlage des 1. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, inwieweit das Revisionsgericht eine nachträgliche Berichtigung des tatrichterlichen Hauptverhandlungsprotokolls auc…
Gebrauchsanweisung für nachträgliche Protokollberichtigung
Strafprozesse und andere Ungereimtheiten / Da haben wir es nun schwarz auf weiß in 1 StR 466/05 vom 12.01.2006: Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angekl…
SÜSSE TRÄUME
LawBlog / Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich etwas Besonderes ausgedacht: Sitzungsprotokolle von Strafgerichten sollen auch nachträglich noch geändert werden, selbst wenn damit der begründeten Revision des Angeklagten die Grundlage entzogen…
Wahrheit geht vors Protokoll
LawBlog / Die tatsächliche Wahrheit steht über der Beweiskraft eines Hauptverhandlungsprotokolls. Wegen Rechtsmissbrauchs verwarf der Bundesgerichtshof deshalb eine Revision, die an sich begründet gewesen wäre. Laut Verhandlungsprotokoll hatte sich eine Ve…
Aus dem Bierzelt vor den Großen Senat
Sartorienfelder / Eine Schlägerei in einem Festzelt auf dem Münchner Oktoberfest war vor kurzem Anlaß für eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH. Darin ging es um die Fragen, ob (1.) die nachträgliche Berichtigung eines Protokolls eine…
Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Handakte WebLAWg / Der 2. Strafsenat des BGH hat eine Entscheidung des LG Wiesbaden, mit der es die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen bereits früher rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter abgelehnt hatte, auf die Revision der Staatsa…
