Nemo tenetur im Besuchsraum der U-Haft
Rechtsanwalt Achim Flauaus | 11. August 2009 — Nach der Entscheidung des BGH vom 29.4.09 (NJW 2009, 2463) ist die heimliche Raumüberwachung eines Besuchsraums in der U-Haft n…
Beate Zschäpe schweigt. Sie verweigert nicht die Aussage. Sondern sie verteidigt sich durch Schweigen. Sie nimmt ein Recht in Anspruch, das ihr in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu Verfügung gestellt wird, werden muß. Auch dann, wenn sie sich gegen diesen Rechtsstaat gewandt hat, vielleicht um ihn abzuschaffen. Gerade dann, gerade deswegen.
Sie wird verdächtigt des Mordes, der Beihilfe zum Mord und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Aus dem Bundesinnenministerium ist jedoch zu vernehmen, daß der Verdachtsgrad für eine Anklage nicht ausreiche. Weil die Beweise fehlen.
Nachweisbar ist wohl, daß Beate Zschäpe sich jahrelang gemeinsam mit Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos „im Untergrund“ (wo das auch immer sein mag) aufgehalten haben soll. Das Aufhalten im Untergrund ist für sich genommen jedoch keine Straftat.
Wenn den Ermittlungsbehörden der Nachweis nicht gelingt, daß die Frau positive Kenntnis von den mutmaßlichen Morden hatte oder gar daran beteiligt war, dann gibt es eben auch keine „terroristische Vereinigung“. Denn § 129a StGB verlangt mindestens drei Vereinsmitglieder, sonst ist es eben kein Verein.
Die unbekannte Größe ist noch das Verteidigungsverhalten der anderen vier Inhaftierten. Verteidigen diese sich ebenfalls mit dem „nemo-tenetur“-Grundsatz, sieht das wohl so aus, daß dann am Ende „nur“ die Verurteilung wegen Brandstiftung und ein paar Kleinigkeiten auf dem Niveau von Strauchdiebstahl bleibt.
Ja, dann muß es eben dabei bleiben. Um des Rechtsstaats Willen, der weder durch das widerwärtige rechte Pack abgeschafft werden darf, noch durch di…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.
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