Verteidigung in den Knast

Das Vorstrafenregister des Mandanten hat einen beträchtlichen Umfang: 18 Eintragungen. Vergleicht man das mit dem Führungszeugnis des Durchschnittsbürgers könnte man meinen, man hat es mit einem Schwerverbrecher zu tun.

Der Mandant hatte jedoch nicht den Hauch einer Chance, die jedem dieser besagten unbestraften Normalos mitgegeben wurden. Gegen den Drogen- und Alkoholkonsum seiner Mutter während der Schwangerschaft konnte er sich genauso wenig wehren wie gegen die Mißhandlungen in den wechselnden Heimen.

Den Verstand, den ihm der liebe Gott aber dennoch zur Verfügung gestellt hatte, hat der Mandant durch den Konsum ungesunder Substanzen nicht gerade gefördert. Seine Fluchten in den Rausch haben nicht dazu beigetragen, daß er die allgemeine Hochschulreife erlangen konnte. Im Gegenteil. Der Psychiater bescheinigt ihm:

einen suchtbedingten Persönlichkeitsabbau mit Kritik- und Urteilsschwäche, allgemeiner Nivellierung des Wertgefüges und Einengung des Interesses auf die Beschaffung und den Konsum von Rauschmitteln.

Nun hat man ihn wieder einmal erwischt. Er betritt einen Laden, obwohl ihm ein paar Wochen zuvor dort ein Hausverbot erteilt wurde. Die Verkäuferin erkannte ihn und verweist ihn nach draußen. Darum kümmert er sich nicht. In der Ermittlungsakte lese ich:

Er habe sie jedoch ignoriert und sei zielstrebig zu dem Regal mit Haarspray gegangen. Dort habe er zwei Dosen der Marke „taft classic“ aus dem Regal genommen und habe den Laden verlassen.

Wenig später wurde er von der Polizei festgenommen. Die beiden Dosen wurde bei ihm sichergestellt. Eine davon war bereits leer.

Welche Möglichkeiten hat der Strafrichter? Er ist u.a. an das Gesetz gebunden. Das sieht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für den Hausfriedensbruch und den Diebstahl vor. Wegen…

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Themen: Knast , Dosen , Verteidigung

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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