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Verteidigung im Strafvollstreckungsverfahren - Frust zählt nicht

am 17.01.2006 von http://www.strafblog.de

Die Strafvollstreckungskammer des LG Wuppertal gilt bei Strafgefangenen als ziemlich gnadenlos. Aber der Betroffene muss halt mit seinem gesetzlichen Richter leben.

Heute morgen um 10 Uhr: 2/3- Anhörung für den Strafgefangenen Mustafa K. (Name geändert). K. ist Anfang 1998, also vor knapp 8 Jahren, vom LG Mönchengladbach zu 4 Jahren Freiheitsstrafe wegen eines Drogendelikts verurteilt worden. Nach Teilverbüßung der Strafe konnte er im Dezember 1999 eine Therapie gem. §§ 35, 36 BtmG antreten. Mit der Therapie kam er nicht klar. Zu viele Psychos seien dort gewesen, nach knapp 3 Wochen hätte noch kein Gespräch über seine Drogenproblematik stattgefunden. K. bricht die Therapie ungenehmigt ab und verschwindet nach Spanien. Dort wird er einige Zeit später ebenfalls straffällig, erneut wegen Drogen. Wovon soll er auch leben, wenn er sich dort illegal aufhält und sich nicht arbeitssuchend melden kann? Er wird im November 2002 von der spanischen Polizei verhaftet. Es liegt ein deutsches Auslieferungsersuchen vor, außerdem wird ein spanisches Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. In Spanien wird K. zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen des deutschen Auslieferungsersuchens ist Überhaft notiert. K. sitzt im berüchtigten Knast von Teneriffa. Dort herrschen rauhe Sitten. Gewalt unter den Gefangenen ist an der Tagesordung. Auch das Wachpersonal ist nicht zimperlich. Schläge gehören dazu. Der Knast ist überfüllt. Für 240 Gefangene gibt es 2 Toiletten und 5 Urinale. Ärztliche Betreuung weitgehend Fehlanzeige. K. zieht sich mit einer Zange, die er irgendwie organisieren kann, selbst einen Zahn. Er wird mehrfach von Mithäflingen überfallen, einmal rammt ihm einer einen 8 cm langen Nagel in die Brust. Er muss die Wunde selbst versorgen und hat wochenlang starke Schmerzen. 7 Monate lang schläft er auf dem Steinfußboden, weil nicht genügend Matratzen vorhanden sind. Die sind nur einige von vielen Besonderheiten im dortigen Strafvollzug.

Nach 2 Jahren erhält er einen Beschluss über seine provisorische Freilassung. Als Ersttäter steht ihm 2/3 zu. Er wird aber nicht aus der Haft entlassen, weil ja das deutsche Auslieferungsersuchen in der Welt ist. Hierüber wird nicht entschieden. K. bleibt noch ein weiteres Jahr im Knast, bis zur Endstrafe. Dann endlich wird er in Auslieferungshaft genommen. Nach 39 Tagen erfolgt schließlich die Auslieferung nach Deutschland.

Ich stelle für K. einen 2/3-Antrag und beantrage weiterhin, die spanische Auslieferungshaft wegen der verschärften Haftbedingungen im Maßstab 3:1 anzurechnen.

Heute morgen beim Landgericht Wuppertal: Der Richter kann noch nicht entscheiden, weil die mehrfach angeforderte Stellungnahme der JVA noch nicht vorliegt. Er deutet aber an, dass die Chancen für K. schlecht stehen. Schließlich sei er aus der Therapie abgehauen und dann auch im Ausland einschlägig straffällig geworden. Wie soll man da zu einer positiven Sozialprognose kommen? Ich weise darauf hin, dass die in Rede stehende Tat schon fast 8 Jahre zurückliegt. Auch habe die Haft in Spanien erheblich auf Herrn K. eingewirkt. K. selbst sagt, er habe sich inzwischen von Drogen distanziert. Der Knast sei ihm eine Lehre gewesen. Er wolle nie wieder dorthin zurück.

Ich weise darauf hin, dass K. wegen des Auslieferungsersuchens ein Jahr länger als normal im spanischen Gefängnis gesessen habe. Dies müsse im Sinne ausgleichender Gerechtigkeit berücksichtigt werden. Der Richter hält dagegen, es könne viele Gründe geben, warum K. habe Endstrafe verbüßen müssen. Er könne das nicht beurteilen. Ich weise auf die in der Akte befindlichen spanischen Beschlüsse hin, die bislang noch nicht übersetzt worden seien. Daraus ergebe sich eindeutig, aus welchen Gründen K. nicht nach 2/3 entlassen worden sei. Der Richter meint, er habe das zur Kenntnis genommen und werde es in seine Entscheidungsfindung einfließen lassen. Zuvor hat er noch gesagt, er wisse nicht, wie ernsthaft K. sich von Drogen distanziert habe. Er könne ihm ja schließlich nur vor den Kopf schauen ...

Wie gesagt, die Chancen für eine vorzeitige Strafentlassung stehen schlecht.

Ach ja, was ist mit dem Anrechnungsmaßstab für die spanische Auslieferungshaft? Kann der Richter nichts zu sagen, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hierzu liegt - obwohl mehrfach angefordert - noch nicht vor. Mal sehen ...

Autor: RA Rainer Pohlen



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