Verteidigers Bockmist

Da flattert mir eine Revisionsentscheidung des OLG Düsseldorf ins Haus: “Die Revision ist unzulässig.” Die Juristen unter den Lesern wissen: Das ist die Höchststrafe. Und zwar für den Anwalt. Denn der hat offenbar Bockmist fabriziert. Unzulässig bedeutet, ein Gericht befasst sich inhaltlich nicht mehr mit der Sache – egal, wie begründet sie eigentlich wäre. Die Formalia wurden nicht eingehalten.

Liest man die Begründung der Entscheidung kommt man auch sofort zum Punkt: Der Verteidiger (also ich) hat die Frist zur Einlegung der Revision verpennt. Statt am Montag ging die Revison erst am Dienstag ein. Die Juristen unter den Lesern denken jetzt: “Was für ein Depp.”

Aber ich wasche meine Hände in Unschuld (sonst würde ich es ja auch nicht öffentlich machen). Ein Blick in die Akte und es wird klar: Natürlich wurde die Revision pünktlich eingelegt. Wie üblich, vorab per Fax. In der Verfahrensakte findet sich dieses Fax aber nicht – dort ist nur der Originalbrief, der -natürlich- erst am Tag drauf und damit verspätet ankam. In meiner Akte ist zum Glück das Sendeprotokoll und dazu gibt es noch die sorgfältig für solche Fälle verwahrten Faxprotokollberichte.

Verpennte Fristen kann man durch einen “Wiedereinsetzungsantrag” wieder gut machen. Was mich ein bißchen wundert: Rund 10 Monate, nachdem ich die Revision eingelegt (und danach auch ausführlich begründet) hatte, hat es niemand, also nicht das Ursprungsgericht, nicht die Staatsanwaltschaft, nicht die Generalstaatsanwaltschaft und auch nicht das OLG geschafft, mich auf diesen vermeintlichen Fehler aufmerksam zu machen. Obwohl die Akte durch all diese Hände ging. Hätte man, dann hätte ich den Fehler rasch korrigieren können. Statt dessen bekommen man Nägel mit Köpfen und dem Hinw…

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Erschienen 10. Mai 2011 auf http://hoechststrafe.dorkawings.de.

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