Verteidiger auch nicht da – Einspruch wird verworfen. Geht das?
Die Frage ist mit einem eindeutigen und klaren “Nein” zu beantworten. Anders das AG in dem dem Beschl. des OLG Jena v.16.05.2011 – 1
Ss Rs 72/11 (165/11) zugrunde liegenden Verfahren.
Der Sachverhalt: Das AG entbindet den Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung. Er erscheint nicht (warum
auch?), der Verteidiger allerdings auch nicht. Das AG verwirft den Einspruch des Betroffenen dann nach § 74 Abs. 2 StPO. Das OLG
dazu:
“Der Tatrichter hat — ohne zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden — ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassen, obwohl die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Durch diesen Verfahrensfehler hat er zugleich den Anspruch des Betroffenen auf
rechtliches Gehör verletzt.
Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht, wenn ein Betroffener ohne genügende ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, den
Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor, da der Betroffene
mit Verfügung vom 15.12.2010 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der entbunden worden war. Der Tatrichter hätte daher nach § 74 Abs. 1
OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandeln müssen. Der Umstand, dass vorliegend auch der Verteidiger des Betroffenen
der Hauptverhandlung ferngeblieben war, rechtfertigte den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht. Im Übrigen
verpflichtet § 73 Abs. 3 OWiG den vom Erscheinen entbundenen Betroffenen nicht, sich durch einen schriftlich bevollmächtigten
Verteidiger vertreten zu lassen, er kann dies lediglich tun (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Senatsbeschl…
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