Versuchter Totschlag bei Abdrängen eines Motorrades bei hoher Geschwindigkeit
am 18.05.2006 von http://www.strafblog.de
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Pkw-Fahrers zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen versuchten Totschlags bestätigt. Der Mann hatte sich zunächst auf der Autobahn mit einem vorausfahrenden Motorradfahrer ein Wettrennen geliefert und dabei mehrfach versucht, das Krad - es handelte sich um einen Chopper - von seiner Fahrspur zu drängen. Bei der Weiterfahrt auf einer Bundesstraße wollte der Kradfahrer den Pkw überholen lassen und reduzierte seine Geschwindigkeit auf knapp unter 80 km/h. Im angefochtenen Urteil heißt es weiter. Der Angeklagte entschloss sich in diesem Augenblick, aus Wut darüber, dass der Geschädigte sich ihm wieder zu entziehen drohte, nach rechts zu fahren und auf die Spur des Motorrades zu wechseln, um dieses wegzudrängen und den Motrradfahrer zu disziplinieren. Hierbei rechnete er gleichermaßen mit der Möglichkeit, dass der Motorradfahrer durch einen Anstoß zu Fall kommen könnte und dass er durch den hierdurch verursachten Sturz möglicherweise tödlich verletzt werden könnte.
Als der Kfz-Führer nach rechts lenkte, betrug der Abstand zwischen den beteiligten Fahrzeugen nur 1,7 Meter. Der Pkw geriet gegen das Hinterrad des Motorrades, wodurch dieses ins Schlingern geriet. Der Motorradfahrer stürzte letztlich und rutschte 56 Meter über die Fahrbahn und auch noch unter der Leitplanke hindurch, wobei er sich erhebliche Verletzungen zuzog.
Der BGH stellte nun fest, dass die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Der Angeklagte habe die Möglicheit eines tödlichen Ausgangs bei seinem Verkehrsmanöver gesehen und billigend in Kauf genommen. Dies rechtfertige die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Auch die verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei nicht zu beanstanden. Ohnehin hatte das Gericht die eigentlich als angemessen erachtete höhere Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer im Hinblick auf Art. 6 EMRK um 2 Jahre herabgesetzt.
(BGH, Beschluss vom 28.07.2005 - 4 StR 109/05 - abgedr. in DAR 2006, 284)
Autor: RA Oliver Maier
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