Versuchter Betrug: Gerichtlicher Mahnbescheid zu nichtexistenter Forderung beantragt

Das OLG Celle (31 Ss 29/11, hier im Volltext) hat Ende 2011 festgestellt:

Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs.

Das ist durchaus bemerkenswert, handelt es sich beim gerichtlichen Mahnverfahren doch um ein automatisiertes Verfahren, in dem bestenfalls die Schlüssigkeit einer Forderung (oder besser: Das ordnungsgemäße Ausfüllen des Formulars) “geprüft” wird. Die Frage, ob durch unrichtige Angaben im Mahnbescheid ein versuchter Betrug begangen wird, ist seit je her heftig umstritten und wird es auch nach dieser Entscheidung bleiben. Dabei begibt sich das OLG Celle auf das m.E. recht dünne Eis, den Rechtspfleger im Mahnverfahren auf eine mehr als nur formale Rolle zu erheben und begründet das u.a. mit Ablehnungspflichten bei gesetzlich nicht bestehenden Forderungen.

Beachtlich ist auch, dass sich das OLG Celle eher kurz zur Frage äußert, wo die Vermögensverfügung vorliegen soll. Dazu findet man beim OLG:

Allein der auf den Erlass des Vollstreckungsbescheids gerichtete Wille des Angeklagten vermag den Tatentschluss zur Vermögensverfügung zu begründen.

Auf den ersten Blick vielleicht eingängig, aber nur, bis man sich die Definition der Vermögensverfügung vor Augen hält:

Jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt.

Der Erlass eines Mahnbescheides in seiner Form originären staatlichen Handelns ist da in der Subsumtion durchaus schwierig zu handhaben. Schon die Frage der Vermögensminderung ist eher fraglich. Begrifflich kann ein solch staatliches Handeln zudem keine “Verfügung” sein. Spätestens hier, wo ernsthafte Probleme auftreten, verwundert es, dass dem OLG nur noch ein Satz ausreicht.

Zu guter Letzt aber muss auffallen, dass das OLG kein Wort mehr zur Frage der beabsichtigten Stoffgleichheit in der Bereicherungsabsicht verliert. So…

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Themen: Inkasso , Betrug , Mahnung , Versuchter Betrug , Gerichtlicher Mahnbescheid
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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