Versuchsanordnung

Vor dem Landgericht ist ein Bürger wegen einer Straftat angeklagt. Das Gericht nimmt Angaben des Angeklagten zur Person auf, dann verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift. In der darauf folgenden Beweisaufnahme wird zunächst der Angeklagte zur Sache gehört. Der Angeklagte äußert sich zum Vorwurf, gesteht ihn teilweise ein, teilweise relativiert er ihn. Es werden Zeugen gehört, Urkunden verlesen und sogar einige Sachverständige kommen zu Wort. Schließlich fährt der Verteidiger des Angeklagten dazwischen und beantragt, das Verfahren einzustellen mit der Begründung, der Angeklagte hätte sich doch schließlich entschuldigt. Dabei lassen wir sprachliche Spitzfindigkeiten mal außen vor, wie z. B., dass man sich nicht selbst entschuldigen, sondern nur um Entschuldigung bitten kann. Würde das Gericht diesem Antrag wohl stattgeben? Wahrscheinlich wäre der Richter erst einmal völlig verdutzt, ob dieses kruden Ansinnens. Denn es geht bei der Beurteilung eines persönlichen Verhaltens nicht um den Standpunkt des Handelnden, sondern es geht zu allererst um dessen VERANTWORTLICHKEIT. Nun hat das Gericht den Antrag also abgelehnt und es wird weiter verhandelt. Der Angeklagte hat vollmundig angekündigt, zu allen Vorwürfen eine Erklärung abzugeben, nun sind allerdings durch die Beweisaufnahme unzählige neue Unstimmigkeiten aufgetaucht. Ein Beweismittel taucht auf, dass nach Auskunft des Angeklagten seine Unschuld beweisen würde. Aber der Angeklagte vernichtet dieses Beweismittel. Stattdessen kündigt er an, am nächsten Verhandlungstag alle Vorwürfe mittels selbst mitgebrachter Beweismittel widerlegen zu können. Als es dann soweit ist, sagt der Angeklagte die Beweismittel aus Gründen des - e…

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Erschienen 10. Januar 2012 auf http://nebgen.blogspot.com.

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