Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften: Gastwirt muss schließen
am 05.10.2007 von http://www.recht-blog.com
Verstößt ein Gastwirt mehrfach gegen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, so rechtfertigt dies nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt den Entzug der Gaststättenerlaubnis.
Das Jugendschutzgesetz bestimmt, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet ist, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Nach vorheriger Abmahnung widerrief die Stadt die dem Gastwirt erteilte Erlaubnis zum Betrieb der beiden Lokale mit sofortiger Wirkung und ordnete deren Schließung bis spätestens 30. August 2007 an.
Quelle: Pressemitteilung, Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. September 2007 - 4 L 1016/07.NW -
Berichtet durch RA Holger Kiefer, Kanzlei für neue Medien, Arbeitsrecht, Steuern und Weinbau
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