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Verstoß gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil. Geht das ?

am 22.02.2008 von http://www.recht-blog.com

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein verkündetes Urteil bereits zugestellt sein muss, um im Falle eines Verstoßes gegen das darin ausgesprochene Verbot Ordnungsmittel auslösen zu können.

Das Gericht war der Auffassung, dass dieses Verbot bereits mit Urteilsverkündung Wirksamkeit erlangt. Die Zustellung sei nur Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, aber keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Titel. Im Verkündungszeitpunkt sei der Schuldner bereits über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den konkret beanstandeten Sachverhalt und auch über den Termin der Entscheidung informiert und können sich entsprechend hierauf einstellen. Eilverfügungen sollen sofort wirken, deshalb sei dem Schuldner eine Überlegungsfrist nicht zuzubilligen. Das Interesse des Gläubigers einer Beachtung der Anordnung überwiege hier gegenüber dem Schutzbedürfnis des Schuldners hinsichtlich einer bis zur Zustellung möglicherweise bestehenden Unsicherheit über den Titelinhalt, zumal er um das Antragsziel, den Verfahrensstand und die öffentliche Verkündung wisse.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 28.8.2007, Aktenzeichen: 4 W 48/07
Anmerkung:
Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm dürfte in den Fällen, in welchen eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde zuzustimmen sein. Im klassischen Eilverfahren in welchem die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht gilt dies jedoch nicht. Denn die Verhängung von Ordnungsmitteln bedarf eines Verschuldens beim Schuldner. Dies bedeutet der Schuldner muss alle notwendigen und ihm zumutbaren Maßnahmen …

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