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Verstoß gegen Datenschutz - Neben Bußgeld drohen auch Verwaltungskosten

am 05.09.2007 von http://www.ra-maas.de

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte im Juli 2007 über die Erstattung von Kosten zu befinden, die im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund möglicher Zuwiderhandlung gegen Datenschutzvorschriften entstanden sind. Es handelt sich dabei um eine der ersten veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der verwaltungsverfahrensrechtlichen Gebührentragung im Datenschutzrecht.

Ein Bürger hatte im Vorfeld des vom Gericht zu entscheidenden Rechtsstreits den niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten über mögliche Datenschutzverstöße eines Unternehmens informiert. Die Behörde griff die Vorwürfe auf und startete behördliche Nachforschungen. Eine Zuwiderhandlung gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften konnte im Rahmen dieser Ermittlungen tatsächlich festgestellt werden. Für die behördlichen Ermittlungstätigkeiten erging gegenüber dem die Datenschutzvorschriften verletzenden Unternehmen ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 350 EUR. Der betroffene Unternehmer hielt den Kostenbescheid für unberechtigt und wandte sich an das Verwaltungsgericht.
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids und urteilte, dass sofern tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliege, die Verwaltungskosten der Unternehmer zu tragen hat. Eine Gebührenerhebung für derartige von den Behörden vorgenommenen Kontrollen scheide nach dem hier einschlägigen Bundesdatenschutzgesetz i.V.m. dem niedersächsischen Verwaltungskostengesetz nur dann aus, wenn kein Datenschutzverstoß festgestellt werden könne, Urteil des VG Lüneburg vom 05.07.2007, Az.: 1 A 132/05.
Wie ist die Situation in anderen Bundesländern? Rechtsgrundlage für derartige Kostenbescheide sind die (Verwaltungs-)kosten- bzw. Gebührengesetze der einzelnen Bundesländer i.V.m. den Kosten-/ Gebührenordnungen. Grundsätzlich erheben die Verwaltungsbehörden Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, wenn der Betroffene zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Die Höhe der zu veranschlagenden Gebühr richtet sich nach den einzelnen Regelungen in den den Kostenordnungen bzw. in den dazu gehörigen Kostentarifen.
Die Rechtslage in den Bundesländern ist nicht einheitlich. In NRW existiert …

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