Verstoß gegen Belehrungspflicht – kein Beweisverwertungsverbot – mal wieder Verständigung

Der Beschl. des BGH v. 19.08.2010 – 2 StR 226/10 - setzt sich mit der in § 257c Abs. 5 StPO normierten Belehrungspflicht auseinander. Diese dient nach Auffassung des BGH dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Diese Belehrung muss – so der BGH – zusammen mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Verständigungsvorschlags (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) erteilt werden. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines nach dem Zustandekommen einer Verständigung abgelegten Geständnisses; insoweit verweist der BGH auf die ausdrückliche Regelung in § 257c Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und StPO. Ein Beweisverwertungsverbot knüpfe die StPO allein an das Scheitern der Verständigun…

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Themen: Bgh , Stpo , Entscheidung , Hauptverhandlung , Belehrungspflicht , Verständigung , Rechtsmittelverfahren , § 257c Stpo

Erschienen 2. Dezember 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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