Verständigung: Kein neuer “Quasi-absoluter-Revisionsgrund”
Heymanns Strafrecht Online Blog | 14. Februar 2011 — Die neue Verständigungsregelung in § 257c StPO und die sie flankierenden Vorschriften beschäftigen den BGH; das merkt man an de…
Nach § 243 IV S. 1 StPO hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben. Der BGH hat nun in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2010 (1 StR 400/10) festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 243 IV S. 1 StPO keinen absoluten Revisionsgrund darstellt, also eine Aufhebung des Urteils im Rahmen der Revision nur erfolgt, wenn das Urteil auch auf diesem Fehler beruht.
Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof in seiner Begründung u.a. folgendes ausgeführt:
Einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kommt auch keine entsprechende Wirkung zu. Zwar trägt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zutreffend vor, die Bestimmung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO diene der Herstellung von Transparenz. Dies führt aber nicht zu der unwiderlegbaren Vermutung, wonach bei einer Verletzung der Norm eine Beeinflussung des Urteilsspruchs dadurch nie ausgeschlossen werden kann. bb) Zu seiner Auffassung, dass das Urteil auf der fehlenden Mitteilung in der Hauptverhandlung auch beruht, verweist der Beschwerdeführer auf zwei Punkte: (1) Bei einer Mitteilung seitens der Strafkammervorsitzenden in der Hauptverhandlung über ihre Anfragen zur Möglichkeit einer Verständigung hätte sich der Angeklagte vielleicht doch noch eines anderen besonnen und ein Geständnis abgelegt. Dies schließt der Senat aus. Eine derartige Annahme ist jedenfalls im vorliegenden Fall mehr als fernliegend. Der immer anwaltlich beratene Angeklagte hatte geständige Einlassungen mit Bestimmtheit abgelehnt. Die grundsätzliche Möglichkeit einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung war ihm bekannt. Die Strafkammer sah hierzu – offensichtlich zu Recht – keine Möglichkeit mehr, sonst hätte sie in der Hauptverhandlung den in § 257c Abs. 3 StPO gewiesenen Weg beschritten. (2) Die Nennung einer Strafobergrenze bzw. eines Strafrahmens (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) im Falle der Ablegung eines Geständnisses – habe, auch wenn die Verständigung scheitert, am Ende eines dann streitig durchgeführten Verfahrens im Falle einer Verurteilung zwingend Einfluss auf die Bestimmung der Strafhöhe. Diese Orientierungsfunktion der Nennung einer Strafobergrenze sei hier nicht zum Tragen gekommen, da die übrigen Mitglieder der erkennenden Strafkammer über die Anfrage der Vorsitzenden nicht informiert gewesen seien. (a) Die behauptete fehlende Unterrichtung der übrigen Angehörigen des Gerichts seitens der Vorsitzenden über ihren Vorstoß unter Nennung einer Strafobergrenze ist schon nicht erwiesen. Aus der dienstlichen Äußerung des sachbearbeitenden Staatsanwalts kann geschlossen werden, dass der beisitzende Berufsrichter die Überlegungen seiner Vorsitzenden kannte. Auch bei den Schöffen liegt es eher nahe, dass diese in den Beratungen davon erfuhren. Dass vor den Schöffen etwas verheim…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Dezember 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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