Verstößt die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons wirklich gegen deutsches Datenschutzrecht?
Gastbeitrag von Rechtsanwalt und FA IT-Recht Stephan Schmidt, TCI Rechtsanwälte Mainz
Am 19.08.2011 hat das Unabhängige Landeszentrum für in Schleswig-Holstein (ULD) mit einer Presseerklärung unter der Überschrift „ULD an
Webseitenbetreiber: Facebook-Reichweitenanalyse abschalten” alle Stellen in Schleswig-Holstein aufgefordert, ihre bei und Social-Plugins (insbesondere den „Gefällt mir“-Button) von ihren Webseiten zu entfernen, nachdem
man nach einer eingehenden technischen und rechtlichen Analyse zu dem Ergebnis gekommen sei, dass derartige Angebote gegen das
Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH)
verstoßen. Die zitierte Analyse hat das ULD gestern ebenfalls – in Form eines Arbeitspapiers – veröffentlicht. Das ULD droht den
betreffenden Unternehmen und Stellen für den Fall, dass der Aufforderung nicht bis Ende September 2011 Folge geleistet wird,
Untersagungsverfügungen und Bußgeldverfahren an. Als maximale Bußgeldhöhe nennt das ULD 50.000 Euro. Die Presseerklärung und das
Arbeitspapier sind abrufbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/facebook.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass bereits die Überschrift missverständlich ist, da eine „Abschaltung“ der
Facebook-Reichweitenanalyse gar nicht möglich ist. Was das ULD eigentlich fordert, ist einen Verzicht auf Facebook Fanpages – also
Facebook-Seiten von Unternehmen, Vereinen und Institutionen – und damit schlichtweg ein Boykott von Facebook insgesamt durch
schleswig-holsteinische Unternehmen und Institutionen. Offensichtlich hat man sich beim ULD aber dazu entschlossen, diese Forderung
lieber im Fließtext zu verstecken.
Das Arbeitspapier des ULD geht dabei meiner Meinung nach bereits von einer grundsätzlich falschen Annahme aus. Denn entgegen der
Ansicht des ULD hat der Betreiber einer Fanpage bei Facebook oder der Verwender des „Gefällt mir“-Button gerade keinerlei Kontrolle
darüber welche Daten in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt von Facebook erhoben werden. Vielmehr sorgt die Einbindung des
entsprechenden HTML-Codes lediglich dafür, dass der Internetbrowser des Nutzers eventuell eine Übertragung von Daten vornimmt. Dies
ist nichts anderes als das Klicken eines Links, wobei das „Anklicken“ hier automatisiert vom Browser vorgenommen wird, wenn der
Nutzer es nicht durch eine entsprechende Einstellung seines Browsers verhindert. Der Fanpage-Betreiber oder derjenige, der einen
„Gefällt mir“-Button einbaut erhebt aber selbst keine Daten, noch läuft die etwaige Übertragung der Daten über ihn oder seine
Webseite. Es fehlt daher bereits an einer Datenverarbeitung im Sinne des BDSG.
Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, wie das ULD bei der beschriebenen Konstellation davon ausgehen kann, dass der Diensteanbieter
„aufgrund des tatsächlichen Einflusses den Prozess der Datenverarbeitu…
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