Unverlangte E-Mail-Werbung?!
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 18. April 2008 — Laut einer Pressemitteilung des BGH steht im nächsten Monat eine interessante Entscheidung in Bezug auf die Zulässigkeit einer E…
1. Liegt bei einer E-Mail-Werbung über die sogenannte "tell-a-friend" Funktion eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor? Diese Frage hat der BGH zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wird es den Besuchern auf der Webseite eines Versandhändlers ermöglicht, eine persönliche Nachricht an einen Freund oder beliebigen Dritten zu senden, um ihn darin auf ein Produkt aufmerksam zu machen, welches er auf der Seite des Versandhandels entdeckt hat. Dabei gibt der Empfehlende, nachdem er auf den Button „Produkt weiterempfehlen“ gedrückt hat, auf einer separaten Seite den Empfänger, den Namen und die E-mail-Adresse ein und schickt dies ab. Der Empfänger kann sich dann durch die E-Mail ein eigenes Bild von dem Produkt machen. Allerdings ist der E-Mail im vorliegenden Fall ebenfalls eine Produktempfehlung und Werbung des Versandhauses angehängt. Laut der klagenden Wettbewerbszentrale verstößt dieses Vorgehen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und stellt eine unverlangte E-Mail-Werbung dar! 2. Entscheidung des LandgerichtsDas LG hatte die Klage abgewiesen. Es begründete dies damit, dass das Versandhaus die E-Mail gar nicht selbst versende, sondern dem Besucher lediglich die Möglichkeit eröffnet einem Dritten eine E-Mail zu senden. Es handele sich daher nicht um eine Direktwerbung im Sinne der EU-Richtlinie 2002/58 EG. Ebenfalls verschleiern die E-Mails weder Identität des Werbenden noch den kommerziellen Charakter, da das Unternehmen direkt in der E-Mail unverschleiert genannt wird. 3. Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005 – 3 U 1084/05)Das OLG entschied sich anders. Die Berufung der Wettbewerbszentrale beruhte darauf, dass sie in der fehlenden Einwilligung eine „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des § 7 UWG sah.Grundsätzlich entschied sich das OLG gegen die Wettbewerbswidrigkeit. Im reinen Bereitstellen einer Weiterempfehlungsfunktion liegt noch keine unverlangte E-Mail-Werbung. Ohne Werbeanhang ist also eine „Tell-a-friend-Weiterempfehlung“ nicht wettbewerbswidrig, da zwar Werbung vorliegt, diese aber auf Entschluss des Versenders gezielt an einen Bekannten oder Dritten versendet wird. Der Versender ist wiederum nicht vom UWG erfasst wird, solange es ihm nicht um den Absatz eigener Waren geht.Die E-Mail bekommt diesen Charakter aber dann, sobald an die Produktempfehlung ohne Kenntnis des Versenders weitere Werbung drangehangen wird. Daher gab das OLG der Klage der Verbraucherzentrale statt und untersagte dem Versandhandel eine Weiterempfehlung mit Werbeanhang in der vorliegenden Form, solange dies ohne Einwilligung des Dritten ges…
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IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 1. November 2007 — Die IT-Recht Kanzlei möchte aus aktuellem Anlass darauf aufmerksam machen, dass es mittlerweile ein erhöhtes Abmahnrisiko darstell…