Verstößt die Nutzung so genannter Thumbnails gegen das Urheberrecht?
Die Frage, ob so genannte „Thumbnails“, das heißt kleine Vorschaubilder im Rahmen einer im Internet gegen das Urheberrecht verstoßen, sofern hierzu keine Einwilligung
des Rechteinhabers vorliegt, beschäftigt schon seit geraumer Zeit die juristische Literatur und die deutschen Gerichte. Die
Erstellung und Anzeige der „Thumbnails“ greift zweifelsohne in die Verwertungsrechte des Rechteinhabers ein, so dass es im Kern
letztlich um die Frage geht, ob der Berechtigte hierzu eine Einwilligung erteilt hat. Dabei geht es grundsätzlich um die Abwägung
zwischen der Frage, ob derjenige, der Bilder ins Internet stellt und mit dem Auffinden durch Suchmaschinen einverstanden ist, in
diese Verwertungshandlung entsprechend schlüssig eingewilligt hat oder ob hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist.
I.Das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 15.03.2007, Aktenzeichen – 3 O 1108/05 – war zunächst der Auffassung war, dass derjenige, der
Abbildungen in Form von „Thumbnails“ darstellt, grundsätzlich in das dem Urheber ausschließliche Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung nach § 15 UrhG eingreife. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark
verkleinerte Darstellung handele. Darüber hinaus lege in der unveränderten Verkleinerung der Bildnisse auch ein Eingriff in das
Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG. Dieser Eingriff sei aber nicht widerrechtlich, denn der Rechteinhaber habe in die Nutzung und
Verwertung konkludent eingewilligt. Zur Begründung führte es aus, dass„Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet
bereithalte, stehe man ständig vor dem Problem unwesentliches von wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe sei der
Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den
Interessen derjenigen, die eine eigene Website ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite
auch gefunden und aufgerufen würde. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „Thumbnails“ bei der Suche nach
Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „Thumbnails“
liege daher grundsätzlich im Interesse des Urhebers.“Interessanterweise führt das Gericht dann noch aus, dass„Von entschiedener
Bedeutung sei auch, dass eine Verwertung durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr seitens der Beklagten zu 2. nicht realistisch
sei. Im Internet existieren Millionen Bilder. Die Kosten für entsprechende Verträgen wären so hoch, dass die ökonomische Antwort auf
ein solches Verlangen nur die Einstellung der Suchform nach Bildern sein könne. Das wiederum entspreche nicht den Interessen
derjenigen, die Bilder ins Netz zur kostenlosen Ansicht einstellen.“Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigter,
der sein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, stillschweigend sein Einverstä…
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