Verstöße gegen TextilKennzG (nicht) abmahnbar?!
am 06.06.2008 von http://blog.mein-recht-im-netz.de
Wenige Textilhändler beherrschen den rechtssicheren Verkauf ihrer Ware im Internet. Aber sind unzureichende Rohstoffgehaltsangaben beim Verkauf von Textilien stets abmahnbar? Zwei Landgerichte trafen jeweils über den Verkauf von Partyartikeln und Kostümen auf der eBay-Plattform zwei konträre Entscheidungen.
Die Parteien in den Fällen des LG Lübeck (Urt. v. 22.04.2008 - 11 O 9/08) sowie des LG Frankentahl (Urt. v. 14.02.2008 - 2. HKO 175/07) sind jeweils Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Partyartikeln und vertrieben Partykostüme sowie Bekleidungsgegenstände auf der eBay-Internetplattform. In den Angeboten der Verfügungsbeklagten fehlten u.a. Rohstoffsgehaltsangaben nach dem Textikennzeichnungs-gesetz (§ 1 TextilKennzG) . Während das LG Frankenthal einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG als gegeben sah, versagten die Lübecker Richter dieser Sichtweise die Gefolgschaft. So heißt es im Urteil des LG Lübeck:
"(...) Die Verstöße des Verfügungsbeklagten gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (...) begründen ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch. Es handelt sich bei diesen Verstößen um bloße Bagatellverstöße im Sinne von § 3 UWG. (...)"
Das LG Frankenthal argumentierte hingegen anders: Sinn und Zweck des TextilKennzG sei es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kenntnis dieser Umstände treffen kann. Und weiter:
"(...) Dem Verbraucher fehlt, wie ausgeführt, die Möglichkeit der Information über die verwendeten Materialien, und im Hinblick auf die Mitbewerber des Verfügungsbeklagten besteht die Gefahr der Nachahmung, wenn das rechtswidrige Verhalten sanktionslos bliebe. (...)"
Dieses vermochte wiederum das LG Lübeck nicht überzeugen. Nach Ansicht der Kammer für Handelssachen sei nicht nachzuvollziehen, dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware bei einem eBay-Shop der …
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